Bußgeldverfahren wegen Handynutzung: Hohe Anforderungen an Polizeibeamte als Zeugen

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Das AG Dortmund hat nun in seinem Urteil vom 13.06.2017 Stellung zu der Beweiswürdigung der Mobiltelefonnutzung im Straßenverkehr genommen.

Das Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält die verkehrsrechtlichen Bestimmungen, die vom Verkehrsteilnehmer eingehalten werden müssen. Bei Zuwiderhandlung gegen Verkehrsregeln droht ein Bußgeldverfahren. Das Verfahren beginnt mit der Übersendung eines Anhörungsbogens. In leichteren Fällen wird gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren durch fristgerechte Zahlung eines Verwarngeldes zu beenden. Wenn keine Verwarnung ausgesprochen wird, muss der Anhörungsbogen mit Angaben zu den Personalien zurückgesandt werden. Es besteht keine Pflicht, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist aber möglich.

Hat die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen, wird das Verfahren entweder eingestellt oder es wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Adressat innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, den Kontakt zu einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt herzustellen.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Mobilfunkparagraf § 23 Abs.1 a StVO gegebenenfalls bald geändert wird, hat das AG Dortmund nun beschlossen, dass primär darauf abgestellt werden muss, was die Polizeibeamten selbst gesehen und woran sie sich selbst erinnern können. Es reiche nicht aus, wenn lediglich ein Polizeibeamter die Gewähr für seine Feststellungen wie die seiner Kollegen übernehmen würde, vielmehr müsste jeder Polizeibeamte selbst für die Richtigkeit seiner Feststellung garantieren.

Es käme vielmehr auf die Beobachtungssituation an, welche im Einzelfall hinterfragt werden kann.

Das Verfahren wurde eingestellt.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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