BVerfG billigt Einschränkungen für Spielhallenbetreiber – stehen viele Spielhallen vor dem Aus?

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Mit Beschluss vom 07.03.2017 hat das Bundesverfassungsgericht landesrechtliche Einschränkungen hinsichtlich des Standorts von Spielhallen gebilligt. Auswirkung kann dieser Beschluss auf mehrere tausend Spielhallen in ganz Deutschland haben. 

Hintergrund dieses Beschlusses ist Folgender:

Die Ministerpräsidenten der Länder unterzeichneten am 28.10.2011 den sog. 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Inhalt dieses Vertrags war, dass Spielhallenbetreiber nach einer Übergangszeit bis zum 30.06.2017 zusätzlich zur gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis auch eineglücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis benötigen, um weiterbestehen zu können. 

Die Länder regelten auch, dass zwischen Spielhallen, aber auch zwischen Spielhallen und Schulen, Mindestabstände einzuhalten sind, um eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis zu erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit oben genannten Beschluss diese Regelungen gebilligt. 

Für Spielhallenbetreiber stellt sich nun die Frage, wer eine Spielhallenerlaubnis erhält, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden. Diskutiert werden hier eine Entscheidung anhand eines Losverfahrens, der „Rechtstreue“ oder der Bestandsdauer der Spielhallen.

Beispiel

In Bayern etwa lautet Art. 9 AGGlüStV auszugsweise:

(2) Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. (…).

(3) Ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden.“


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