Rechtliche Probleme beim Betrieb eines E-Kiosk

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E-Kioske finden immer häufiger Eingang in die Städte. Allerdings stoßen die Betreiber häufig auf regulatorische Probleme.


Im Wesentlichen haben sich drei Problemkreise entwickelt:


1. Öffnungszeiten

Teil vertreten Behörden die Auffassung, ein E-Kiosk sei eine Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Aabs. 1 des Ladenschlussgesetzes. Dies hat zur Folge, dass an Sonn- und Feiertagen, Montag bis Samstag von 20 Uhr bis 6 Uhr und am 24.12. (wenn dieser Tag ein Werktag ist) von 14 Uhr bis 6 Uhr der E-Kiosk geschlossen werden muss.


Diese Auffassung erscheint jedoch äußerst zweifelhaft. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei einem Automatenkiosk gerade nicht um eine Verkaufsstelle im Sinne des Ladenschlussgesetzes.


2. Verkauf alkoholischer Getränke

Problematisch ist der Verkauf von alkoholischen Getränken. Gemäß § 20 GastG ist es verboten, Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten. Nach § 9 Abs. 3 JuSchG dürfen in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

Insofern lassen sich, sofern ein Betreiber alkoholische Getränke anbieten will, im Einzelfall unter Verweis auf die Ausführungen des Gesetzgebers technische und pragmatische Lösungen finden, die ein Angebot an alkoholischen Getränken möglich macht.


3. Abgrenzung Gaststätte/Automatenkiosk

Ein weiteres Problem kann sich darauf ergeben, dass im Bereich des Automatenkiosk Vorrichtungen, wie etwa Bänke, Flaschenöffner, Gläser etc., vorhanden sind, die einen Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen sollen. 

Auch hier gilt es zur Vermeidung von Problemen pragmatische Lösungen zu finden.




Sollten Sie als Betreiber von einem der vorgenannten Probleme betroffen sein, so können Sie sich jederzeit an uns wenden.



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