BVerfG billigt Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Einzelrennen)

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Gemäß der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht stellte damit fest, dass gegen die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht verstoßen wurde.

Der Wortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet wie folgt: 

"Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Kurios ist hierbei die Überschrift des § 315d StGB. 

"Verbotene Kraftfahrzeugrennen"

Ein traditionelles illegales Kraftfahrzeugrennen setzt grundsätzlich die Beteiligung von mindestens zwei Kraftfahrzeugen voraus, die im Straßenverkehrer um die höhere Höchstgeschwindigkeit konkurrieren.

Während § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB auf die Situation eines solchen Kraftfahrzeugrennens abzielen, finden die Voraussetzungen für ein solches Kraftfahrzeugrennen in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Berücksichtigung.

Vielmehr stellt § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits unter Strafe, dass ein Einzelner ALLEIN im öffentlichen Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast, um eine höchstmögliche Höchstgeschwindigkeit zu erzielen.  

Es bestanden Zweifel daran, ob eine solch weitreichende Norm (vom Wortlaut her) dem Bestimmtheitsgebot genügt. 

Gemäß dem Zweiten Senat des BVerfG seien die Begriffe „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“   durch die Rechtsprechung genügend präzisiert.

In welchen Fällen der Beschuldigte sich „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ fortbewege, sei aus dem Regelungsgehalt und der Gesetzesbegründung der Vorschrift ermittelbar. Demnach bemesse sich die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ nach den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen. 

Zudem würde die erforderliche Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, auch die Auslegung zulassen, dass mit dem "schnellen Fahren" mehrere Absichten verfolgt werden. Zum Beispiel die Absicht, vor der Polizei zu flüchten. 

Restliche / Verbleibende Randunschärfen könne seitens der Justiz geklärt werden.


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