Gebrauchtwagenkauf und Gewährleistungsausschluss im Zusammenspiel

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Während private Verkäufer ein Kfz unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen können, gelten die Gewährleistungsrechte jedoch zwingend im Verhältnis Autohändler (Verkäufer) und Verbraucher (Käufer).

Allerdings kann ein Autohändler gegenüber von Geschäftsleuten die Gewährleistung wirksam ausschließen, soweit ein Firmen- oder Dienstwagen gekauf werden soll.   

Maßgeblich ist nicht, an wen der Autohändler das Kfz verkauft, sondern nur, ob der Käufer das Kfz für den Betrieb oder privat nutzen will. Beim Erwerb für die private Nutzung ist die gesetzliche Gewährleistung zwingend, selbst wenn die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde.

Folgender Beispielsfall ist wegweisend.

Ein Geschäftsman kaufte einen acht Jahre alten Fiat 500, mit einem Tachostand von 73.000 km. Der Kaufpreis betrug 5.100 Euro. In Zahlung gab der Käufer einen Smart.

Der Kaufvertrag enthielt folgende Klausel:

„Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung“

Nachdem beide Parteien den Vertrag unterschrieben haben, fuhr der Käufer mit dem Kfz nach Hause. Auf dem Rückweg leuchtete die Warnleuchte.

Folgende Mängel ließ der Käufer in einer Werkstatt feststellen:

  • Einen Defekt an der Lambdasonde 
  • Einen Defekt an dem Heckklappendämpfer 
  • Beide Seitenschweller waren eingedrückt
  • Das Fahrzeug wies einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden auf. 

Der Käufer machte außergerichtlich seine Gewährleistungsrechte geltend (Nachbesserung und Kaufpreisminderung). Jedoch wies der Verkäufer sämtliche Ansprüche zurück mit dem Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsauschluss.

Der Autohändler / Verkäufer bezog sich darauf, dass der Käufer ein Geschäft mit zehn Filialen und zwölf Firmenwagen führe. Vor diesem Hintergrund sei der vertragliche Gewährleistungsausschluss wirksam.

Der Käufer berief sich dagegen auf seine Gewährleistungsrechte. Den Fiat habe er allein zur privaten Nutzung durch seine Ehefrau gekauft. Die Ehefrau habe auch den in Zahlung gegebenen Smart gefahren.

Das Gericht sprach dem Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen den Autohändler / Verkäufer in Höhe von 4.100,00 € zu. Selbst wenn der Käufer und Verkäufer Geschäftsleute sind, so könne dennoch die Gewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen werden, wenn das Kfz privat genutzt werden soll. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gelten.


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