Gewerbsmäßiger Betrug, § 263 Abs.3 S.2 Nr.1 StGB

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Wann macht sich der alleinige Vorstand eines Vereins strafbar?

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.9.2011 (1 StR 343/11) entschieden, dass es für die Strafbarkeit des alleinigen Vorstand eines Vereins wegen gewerbsmäßigem Betrug ausreicht, wenn dieser für den Verein Spender mit „nicht vollumfassenden, die Realität widerspiegelnden" Behauptungen wirbt, und entsprechende Spenden auch tatsächlich auf das Vereinskonto eingehen.

Es bedarf noch nicht einmal eines tatsächlichen Zugriffs durch den Vereinsvorstand um die Strafbarkeit nach § 263 Abs.3 S.2 Nr.1 StGB annehmen zu können.

Der Grund liegt aus der Sicht des BGH darin, dass von einem gewerbsmäßigen Handeln regelmäßig dann auszugehen ist, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Hierfür reicht aus, dass sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, etwa wenn die Vermögensvorteile an einen von ihm beherrschten Verein fließen; insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann.


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