BVerfG zum Recht auf Klärung der Abstammung

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Gemäß § 1598a BGB kann der Vater, die Mutter und das Kind innerhalb der rechtlichen Familie die Klärung der Abstammung beanspruchen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 19.04.2016 – 1 BvR 3309/13 – entschieden, dass diese Vorschrift nicht auch dahingehend auszulegen ist, dass die Klärung der Abstammung auch von anderen Personen, also außerhalb dieser rechtlichen Familie, verlangt werden kann.

Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1950 nichtehelich geborene Frau, forderte den Beschwerdegegner auf, seine Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests zu geben, um ihre Vaterschaft abschließend zu klären. Der lehnte dies unter Verweis auf § 1598a BGB ab, der einen solchen Anspruch nur gegen die dort aufgeführten Familienmitglieder eröffne. Die Beschwerdeführerin meinte dagegen, diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall verfassungs- und menschenrechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch der Beschwerdegegner als mutmaßlich leiblicher Vater auf Teilnahme an einer Abstammungsklärung in Anspruch genommen werden können müsse.

Das BVerfG wies die Beschwerde der Frau ab und führte zur Begründung aus, dass der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung nicht absolut sei, sondern mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden müsse. Hierfür verfüge der Gesetzgeber über einen Ausgestaltungsspielraum. Auch wenn eine andere gesetzliche Lösung verfassungsrechtlich denkbar wäre, so sei es vom Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers – auch im Lichte der Europäischen Konvention für Menschenrechte – gedeckt, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bestehe.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann in Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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