BVerwG: Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife!?

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Das BVerwG hat mit Urteilen vom 13.12.2018 entschieden, dass Beamte die Verwendungszulage für Wahrnehmung der Aufgaben höherwertiger Ämter nur erhalten könnten, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen, was auch dann gelte, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit sog. Vakanzvertretungen beauftrage (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 C 52/17 –, juris; s.a. BVerwG-Pressemitteilung Nr. 90/2018).

Die Kläger sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst und wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über mehrere Jahre mit sog. Vakanzvertretungen für die Wahrnehmung der Aufgaben eigentlich höherwertiger Ämter betraut (a.a.O.). Hierfür hatten sie erfolglos die Zahlung einer Verwendungszulage nach der vormaligen Regelung in § 46 BBesG beantragt (a.a.O.). 

Die Klagen waren im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zum OVG Bautzen ebenfalls erfolglos geblieben (a.a.O.). Das OVG Bautzen hatte darauf abgestellt, dass ein Zulagenanspruch nach § 46 BBesG a. F. jedenfalls dann nicht bestehe, wenn die Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt nicht erfüllten, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben (a.a.O.). Hierzu hatte das OVG Bautzen wegen zum Teil hiervon abweichender Meinungen in Rechtsprechung und Literatur (zum im Gegensatz hierzu notwendigen „Erst-recht-Schluss“ und Zahlung der Zulage jedenfalls für das Amt, für welches die Voraussetzungen vorliegen vgl. etwa von der Weiden, jurisPR-BVerwG 4/2015 Anm. 5 unter Hinw. auf: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.01.2008 – 1 L 232/07 – juris Rn. 5 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.02.2009 – 1 K 962/07 – juris Rn. 51; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.03.2011 – OVG 4 B 12.10 – juris Rn. 24 ff.) und eines diese Frage offen lassenden obiter dictums des BVerwG für Fälle systematischer höherwertiger Verwendung von Beamten ohne entsprechende Beförderungsreife (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2011, Az. 2 C 30/09, Rz. 29) die Revision zugelassen.

Das BVerwG hat die Revision der betroffenen Kläger zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagenorm müssten vollständig gegeben sein, um den Zulagenanspruch zu begründen; insbesondere könne das von den Klägern (als rechtsmissbräuchlich) beanstandete Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestands nicht erfüllen müssten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O.). 

Die Urteile sind (überwiegend) nicht rechtskräftig. Nach Medieninformationen der Gewerkschaft der Polizei in Sachsen sind Verfassungsbeschwerden erhoben worden (s. u. a. die Meldung bei MDR-Aktuell vom 13.7.2019; „Sächsische Polizei fordert angemessene Bezahlung“). Die Entscheidung des BVerfG bleibt daher u. a. mit Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG (insbesondere das Alimentationsprinzip i. V. m. den Grundsätzen der Besoldungsgleichheit und -gerechtigkeit) abzuwarten.

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