Canada Gold Trust Fonds I - IV (CTG) - Rückforderung der erhaltenen Ausschüttungen zulässig?

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Bereits im April 2015 waren die Anleger der Fonds aufgefordert worden, zunächst 30% der erhaltenen Ausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Begründet wurde dies mit einem auf unvorhergesehene Umstände zurückzuführenden Liquiditätsbedarf der Gesellschaften. Die KKWV-Anwaltskanzlei hatte in ihrem Rechtstipp vom 27.04.2015 darüber berichtet.

Zahlreiche Anleger, die dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, haben nun in den letzten Tagen ein Schreiben der Xolaris Verwaltungs GmbH erhalten, in der diese nochmals eindringlich zur Zahlung auffordert werden und mit entsprechenden Beitreibungsmaßnahmen droht wird.

Die Xolaris Verwaltung GmbH begründet die Rückforderung mit der Regelung des § 24 Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrages. In unserem Rechtstipp vom 27.04.2015 hatten wir darauf hingewiesen, dass wir diesen Rückforderungsanspruch zumindest für rechtlich angreifbar erachten, da die diesbezügliche Regelung des im Gesellschaftsvertrag nicht klar und verständlich genug ist und daher wohl nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH genügt (Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11). Die Gesellschaft hatte in ihren bisherigen Schreiben auch nicht dargelegt, um was für „unvorhergesehene Umstände“ es sich handelt und wie hoch dieser Liquiditätsbedarf ist.

In den aktuellen Schreiben vom Oktober 2015 werden diese Umstände nun zwar genauer erläutert. Wir haben aber weiter unsere Zweifel, ob diese genügen den Rückforderungsanspruch zu begründen.

Gegen das Bestehen eines solchen Anspruchs spricht aber auch, dass die Anleger direkt von der Gesellschaft selbst – vertreten durch die neue Komplementärin Xolaris Verwaltung GmbH – zur Rückzahlung aufgefordert werden. Die meisten Anleger sind nämlich gar nicht direkt als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sondern nur indirekt über die Treuhandkommanditistin Xolaris Service GmbH. Insoweit ist die Xolaris Verwaltung GmbH gar nicht berechtigt, von den Anlegern die Rückzahlung von Ausschüttungen zu verlangen. Anspruchsgegner ist hier vielmehr allein die Treuhandkommanditistin. Dieser stünde dann gegenüber den Treugebern ein Freistellungsanspruch zu. Auch das die Treuhandkommanditistin bereits von der Gesellschaft auf Rückzahlung in Anspruch genommen wurde, wird nicht vorgetragen.

Insoweit bestehen berechtigte Zweifel, ob die Rückforderung der gezahlten Ausschüttungen berechtigt ist. Betroffenen Anlegern ist daher zu empfehlen, den Sachverhalt durch einen in Bank- und Kapitalanlagerecht erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht daher als Ansprechpartner für alle Fragen rund um eine Beteiligung an den Canada Gold Trust Fonds zur Verfügung. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki (info@kkwv-augsburg.de oder Tel.: 0821/43 99 86 70).

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts”, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Darüber hinaus vertreten wir Anleger auch in entsprechenden Insolvenzverfahren (PROKON, Infinius AG, Future Business KGaA.)


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