Cannabis im Auto und die führerscheinrechtlichen Konsequenzen

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Anlässlich von Polizeikontrollen werden manchmal im Fahrzeug kleine Mengen an Haschisch (Cannabisharz) oder Marihuana (Cannabiskraut) gefunden. Hierbei stellt sich dann die Frage, ob in der Folge die Führerscheinstelle zur Ausräumung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten verlangen kann.

Zunächst muss unterschieden werden, ob sich die beispielsweise die 1-5 Gramm im Kofferraum oder im Fahrzeuginnenraum befanden. Wenn der Cannabis im Kofferraum aufbewahrt wurde, ist ein Bezug zum Straßenverkehr zweifelhaft und deshalb nach Meinung vieler Autoren, die Anordnung ein ärztliches Gutachten beizubringen, rechtswidrig. In Nordrhein-Westfalen ist die Rechtspraxis jedoch überwiegend anders. Mit Verweis auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2002 (In: DAR 2003, S.283 f) wird in diesem Bundesland bei Besitz von Cannabis im PKW, die Verpflichtung ein ärztliches Gutachten beizubringen, als zulässig angesehen. Interessanterweise sieht das der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof anders; in einer Entscheidung vom 4.7.2003 (In: DAR 2004, S.113f) entschied der VGH Baden-Württemberg „ein bloßer Bezug zum Straßenverkehr, der sich alleine aus dem Auffinden von Cannabis in einem Auto ergibt" rechtfertige die Anordnung zur Beibringung einer ärztlichen Gutachtens nicht.

Im Einzelfall muss also vom Rechtsanwalt genau geprüft werden, wo sich der Cannabis im Fahrzeug befand und ob es sich um einen konsumfertigen Zustand handelte.

Dies alles gilt natürlich nur dann, wenn ein eventuell durchgeführter Drugwipe-Test (Drogenwischtest) negativ war und nicht etwa behauptet wurde, dass der Cannabis zum Eigenkonsum bestimmt sei. Somit gilt auch hier wieder, dass Schweigen Gold ist.

In jedem Fall sollte bei Aufforderungen, ein ärztliches Gutachten beizubringen, die Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Rechtsanwalt

Ulli H. Boldt

Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt, T. 030/2181196, www.btm-rechtsanwalt.de


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