Cannabis im Straßenverkehr - Darf ich seit dem 1.4.2024 bekifft fahren?

  • 2 Minuten Lesezeit

Rechtsanwalt Yves Junker aus Köln arbeitet seit mehr als 20 Jahren als Spezialist im Verkehrsrecht 

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Was normalerweise als Aprilscherz durchgegangen wäre, ist zum 01.04.2024  wahr geworden. Cannabis wird in Teilen legalisiert. Die Bundesregierung hat das Cannabis-Gesetz auf den Weg gebracht. Der Bundesrat hat das Gesetz am 22.03.2024 durchgewunken. 

Was regelt das neue Cannabis Gesetz?

Das Gesetz ist in dieser Hinsicht eindeutig: Es ist verboten, Cannabis

  • zu besitzen
  • anzubauen
  • mit ihm Handel zu treiben
  • es zu veräußern
  • es einzuführen, auszuführen oder durchzuführen
  • abzugeben oder weiterzugeben
  • sonst in Verkehr zu bringen oder
  • zu erwerben.

Aber: Von diesem Verbot gibt es nun Ausnahmen für Personen ab 18 Jahren, z.B.:

  • der Besitz von 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum
  • der Anbau von bis zu drei weiblichen Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung
  • der nicht-gewerbliche Anbau von Cannabis in sog. Anbauvereinigungen (ab dem 01.07.2024)


Was gilt nach dem Cannabis-Gesetz für Autofahrer?

Zunächst einmal ändert sich nichts. Die Straßenverkehrsordnung und insbesondere § 24a StVG gelten vorerst weiter. 


Darf ich jetzt bekifft fahren?

Die klare Antwort: Nein! Auch über den 01.04.2024 hinaus handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung wird angenommen, wenn im Blut des Autofahrers ein Wert von 1,0 ng pro ml THC nachgewiesen wird. 

Dieser (Beweis-) Grenzwert wird seit Jahren von Justiz und Verwaltung herangezogen. In der Fachwelt ist allerdings umstritten, ob dieser Grenzwert noch zeitgemäß ist. Es sei unklar, ob mit diesem Wert - über den Konsum hinaus - auch eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung unterstellt werden kann. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf vor, dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die für die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen maßgeblichen Grenzwerte für Tetrahydrocannabinol (THC) auf wissenschaftlicher Grundlage untersuchen und ermitteln lässt. 

Zum 31.03.2024 hat sich eine Expertenkommission im Auftrag des BMDV für einen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC ausgesprochen. Dieser neue Grenzwert könnte künftig gesetzlich normiert werden, wozu es einer Änderung des § 24a StVG bedürfte. Bußgelder und Fahrverbote würden dann erst beim Nachweis des deutlich höheren Wertes ausgesprochen. 

Neuregelung der Fahrerlaubnisverodnung - FeV

Durch das neue Cannabisgesetz haben sich allerdings die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung geändert. Bei der Fahreignung wird künftig nicht mehr zwischen regelmäßigem Cannabiskonsum/Mischkonsum mit Alkohol (= ungeeignet) und gelegentlichem Konsum (= bedingt geeignet) unterschieden. Die vormalige Ermessensentscheidung für die Anordnung eines MPU-Gutachtens bei gelegentlichem Konsum ist weggefallen.

Es kommt also nicht mehr auf das Konsummuster an. Eignungszweifel bei Cannabisproblematik werden fortan nach § 13a FeV geklärt. Ab jetzt wird zwischen Cannabismissbrauch und Cannabisabhängigkeit unterschieden. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wurde entsprechend angepasst. 

Man darf gespannt sein, wie die neuen Regeln in der Praxis ankommen. Unter Umständen kann es auch zu Auswirkungen in laufenden Verfahren kommen.

Wenn auch Sie Fragen zum Thema Cannabis und  Fahreignung haben, können Sie sich jederzeit an RA Yves Junker aus Köln wenden. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist er Ihr Ansprechpartner bei Führerschein und Fahrerlaubnis, Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten und Verkehrs-Strafsachen. 

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Foto(s): Yves Junker

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