Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigung) – Gründung und Anerkennung

  • 6 Minuten Lesezeit

Am 12.04.2023 (Updates vom 17.07.2023 und 02.04.2024: Siehe unten) veröffentlichte die Bundesregierung ihr neues Eckpunktepapier zur Legalisierung des Cannabiskonsums. Aus europarechtlichen Gründen wurde vom Vorhaben Abstand genommen, den Verkauf über staatlich lizenzierte Stellen zu organisieren. Stattdessen will die Bundesregierung sogenannte „Cannabis Social Clubs“ ermöglichen, also private Vereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben dürfen. Mitglieder sollen pro Tag bis zu 25 Gramm und im Monat bis zu 50 Gramm Cannabis kaufen können. Geplant ist auch, dass die Vereinigung berechtigt sein soll, Samen und Stecklinge aus ihren Beständen für den Eigenanbau abzugeben.

Update (02.04.2024): Das Cannabisgesetz wurde verabschiedet und ist seit dem 01.04.2024 in Kraft! Hinsichtlich der Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigungen) tritt es zum 01.07.2024 in Kraft. 

Wie gründet man einen Cannabis Social Club?

Konkret soll es sich bei einem Cannabis Social Club um eine nicht gewinnorientierte Vereinigung handeln, auf die die Grundsätze des Vereinsrechts Anwendung finden werden. In rechtlicher Hinsicht setzt dies also die Gründung eines Idealvereins voraus. Zur Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins sind mindestens zwei Gründungsmitglieder erforderlich. Sodann muss eine Vereinssatzung erstellt und eine Gründungsversammlung abgehalten werden, bei der die Satzung beschlossen und die Vereinsorgane gewählt werden. Zudem ist im Falle der Cannabis Social Clubs eine Zulassung durch die Landesbehörden erforderlich. Die Clubs müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und dürfen nicht für sich Werbung machen. Eine Mitgliedschaft ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle. Für die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben haftet der Vereinsvorstand. Insoweit wird es also darauf ankommen, saubere Satzungsstrukturen zu schaffen, die auch gelebt werden und die die Haftung möglichst einschränken sowie die Haftung auf die tatsächlich Verantwortlichen beschränken. 

Finanzierung des Vereins

Die Vereine sollen ihre Selbstkosten durch Mitgliedsbeiträge decken dürfen, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grundpauschale und zusätzlichem Betrag je abgegebenem Gramm). Dass die Vereinigung „nicht gewinnorientiert“ ausgestaltet sein muss, heißt zwar nicht, dass eine "wirtschaftliche Tätigkeit" gänzlich untersagt ist und dass gar keine Gehälter gezahlt werden dürfen - allerdings ist dies nur sehr eingeschränkt möglich. Das Gesetz sieht vor, dass eine Abgabe von Cannabisprodukten nur an Vereinsmitglieder möglich sein soll, sodass eine weitergehende Finanzierung über den Verkauf an Dritte zum jetzigen Stand ausgeschlossen ist - außer wenn es sich um Samen und Stecklinge handelt; diese dürfen an Nichtvereinsmitglieder abgegeben werden. Damit ähnelt die die angestrebte Vereinsausgestaltung einem gemeinnützigen Verein, dessen Vermögen auch nur für die Vereinszwecke eingesetzt werden darf.

Update: Nach dem aktuellen Entwurf dürften Angestellte unterstützen, allerdings nur auf Minijob-Basis. Eine Vollzeitbeschäftigung wäre unzulässig. Fraglich, wie bei größeren Vereinen der Organisationsaufwand bewerkstelligt werden soll, da die Mitarbeit von z.B. 400 Mitgliedern ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Update vom 02.04.2024: Die Zahlung einer Vergütung ist in bestimmten Bereichen des CSC zulässig, jedoch nicht in jedem. Außerdem ist es wichtig, weil wir häufig danach gefragt werden und offenbar falsche Informationen im Umlauf sind: Ein CSC ist nicht gemeinnützig und daher müssen nicht die gemeinnützigen Vorschriften in die Satzung aufgenommen werden! Unseres Erachtens ist dies sogar falsch und oftmals im Widerspruch zu dem, was die Vereinsmitglieder möchten! So muss bei Auflösung des Vereins das Vermögen NICHT an einen gemeinnützigen Verein übertragen werden. Wenn diese Verpflichtung aber (freiwillig) in die Vereinssatzung aufgenommen wird, dann muss sich der Verein daran halten. Eine Satzungsänderung ist in der Regel aber möglich, um dies rückgängig zu machen und sollte möglichst frühzeitig vorgenommen werden.

Kann man schon jetzt einen Social Club gründen?

Ja und nein: Einen Social Club kann man bereits jetzt gründen. Die vereinsrechtlichen Strukturen sind bereits jetzt möglich. Sobald die Gesetzesänderung in Kraft tritt, kann dann der Social Club die staatliche Zulassung beantragen. Allerdings kann der Social Club gegründet werden, jedoch derzeit (Stand April 2024 noch nicht die Zulassung beantragen und insoweit auch kein Cannabis anbauen. Die Gründung des Social Clubs kann aber schon insoweit vorbereitet werden, damit später alles schneller geht und bevor der "Run" bei den Behörden beginnt. 

Update: Dies könnte auch im Hinblick darauf erforderlich werden, weil nach dem Gesetzesentwurf die Anzahl der CSCs begrenzt werden soll. Es besteht also die Befürchtung, dass die Anträge nach Eingang bearbeitet werden. Wer dann zu lange wartet, den bestraft... die Zulassungsbehörde.

Update vom 02.04.2024: Die Gründung eines CSC ist schon möglich. Die Anbaulizenz (Zulassungsantrag) kann aber noch nicht beantragt werden. Allerdings ist nun klar, welche Angaben dafür erforderlich sein werden, sodass der Antrag und die notwendigen Unterlagen dafür schon vorbereitet werden können.

Vorsicht: Umsatzsteuer bei CSC

Unseres Erachtens wird häufig übersehen, dass zwar bei Vereinen grundsätzlich keine Umsatzsteuer auf den Mitgliedsbeitrag anfällt, allerdings dies seit schon jahrelanger Rechtsprechung nicht immer der Fall ist. Gerade im Falle eines Leistungs-Gegenleistungsverhältnisses können Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig werden (sog. unechte Mitgliedsbeiträge). Dieser Umstand ist auch bei den CSC zu beachten, denn eine nachträgliche Forderung des Finanzamt in Höhe von 19 Prozent der Umsatzsteuer auf die Mitgliedsbeiträge kann ruinös sein, insbesondere weil das Finanzamt in der Regel mehrere Jahre rückwirkend prüft.

Vorsicht: Baurecht bei CSC

Häufig wird unserer bisherigen Erfahrung nach auch übersehen, dass zwar nach dem neuen Gesetz Cannabis Social Clubs gegründet und betrieben werden dürfen, aber sich die wesentlichen Bauvorschriften insoweit nicht verändert haben, dass nicht überall einfach ein CSC betrieben werden darf. Hat man beispielsweise eine Garage auf seinem Privatgrundstück und will sie als CSC nutzen, muss dies mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden. Gegebenenfalls ist ein Nutzungsänderungsantrag erforderlich. Ansonsten kann die Bauaufsichtsbehörde den CSC dicht machen, obwohl man die Vorschriften des neuen Gesetzes eingehalten hat.

Update vom 17.07.2023

Nach dem überarbeiteten Referentenentwurf sind die Anforderungen an die Vereinssatzung klarer geworden. Allerdings sind noch einige Aspekte offen und manches auch kritikwürdig (Verbot der Entlohnung von Mitarbeit, Anforderungen an die Räumlichkeiten und im Falle des Transports von den Anbauräumen in die Verkaufsräume, etc.). Auch hat sich der Gesetzgeber offenbar bislang keine vertieften Gedanken gemacht, dass die gestaffelte Beitragsstruktur umsatzsteuerrechtlich zum Problem der echten/unechten Beiträge führen kann. Ohne eine Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes würden in der Praxis hinsichtlich der Umsatzsteuer einige Probleme auf die CSCs zukommen, die hohe Steuernachzahlungen zur Folge haben könnten. Eine vorherige rechtsichere Klärung ist nur mit hohen Kostenaufwand möglich. Der Gesetzgeber möchte aber den bürokratischen Aufwand gering halten, sodass zu hoffen bleibt, dass der Gesetzgeber eine Klarstellung im Umsatzsteuergesetz schafft und die gesamten Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei stellt.

Update vom 23.02.2024

Der Bundestag hat das Cannabisgesetz verabschiedet. Damit ist eine weitere, wichtige Hürde genommen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft tritt, voraussichtlich zum 01.04.2024.

Update vom 02.04.2024

Das Gesetz ist seit dem 01.04.2024 in Kraft. Seit dem 01.07.2024 wird das Gesetz auch hinsichtlich der CSCs in Kraft treten. Gründungen sind jetzt schon möglich, die Anbaulizenzanträge können jetzt schon vorbereitet werden.

DREYENBERG berät bei der Gründung von Cannabis-Vereinen

Sollten Sie Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Fachanwälte und Steuerberater von DREYENBERG gerne zur Verfügung. Wir sind erfahren in der Gründung von Vereinen sowie auch bei der Erstellung von Vereinssatzungen sowie auch beim Zulassungsantrag. Gerade die Gründung eines Vereins erscheint trivial, allerdings sind hier viele „Anfängerfehler“ möglich, die es zu vermeiden gilt. So haben wir schon einige Satzungen für CSCs vorgelegt bekommen, die "zusammengebaut" wurden oder ein Muster aus dem Internet waren. Diese wiesen nahezu immer Fehler auf und beinhalteten Regelungen, die die Verantwortlichen für zwingend hielten, es aber nicht waren (z.B.: Vermögen fällt bei Auflösung des Vereins an eine gemeinnützige Organisation anstatt an die Vereinsmitglieder). Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an! Wir bieten für die Gründung und Beratung einen Pauschalpreis an und beraten umfassend (Gründung, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zulassungsantrag, Strafrecht, etc.).

Rechtsanwalt Bartosz Dzionsko bekannt aus dem Radio

Rechtsanwalt Bartosz Dzionsko berät für DREYENBERG zu Cannabis Social Clubs. Er war unter anderem am 01.04.2024 in vielen Nachrichtensendungen zu hören bei Radio PSR, Radio Bob, Radio RSH, delta radio und anderen Sendern. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bartosz Dzionsko

Beiträge zum Thema