Cannabisgesetz und Cannabis Social Clubs – der aktuelle Kabinettsentwurf

  • 4 Minuten Lesezeit

Am 16. August wurde der Kabinettsentwurf zum Cannabisgesetz (CanG) veröffentlicht, der einige Neuerungen gegenüber dem Referentenentwurf vorsieht. Welche praktischen Auswirkungen hat dies auf Cannabis Social Clubs, die derzeit wie Pilze aus dem Boden schießen?


Das Gesetz regelt, dass einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergibt. Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine, deren Zweck der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) zum Eigenkonsum ist.


Eine Anbauvereinigung darf nicht gewinnorientiert arbeiten, ihr Zweck darf nicht die Gewinnerzielung sein. Man spricht hier auch von „Idealvereinen“. Das Cannabisgesetz will also durch die Vorgaben des Vereinsrechts aktiv verhindern, dass mit Anbau und Weitergabe von Cannabis Geld verdient wird.


Von Idealvereinen abzugrenzen sind gemeinnützige Vereine. Ein Idealverein kann gemeinnützig sein, muss es aber nicht. Die Gemeinnützigkeit wird in § 52 Abgabenordnung geregelt und setzt die Förderung bestimmter Zwecke voraus, die Anbauvereinigungen nicht haben – Cannabis Social Clubs werden also voraussichtlich nicht gemeinnützig sein. Die Frage der Gemeinnützigkeit hätte ohnehin eher praktische Auswirkungen auf die Steuerpflicht dieser Vereine. CSC’s müssen lediglich nicht-wirtschaftliche Vereinszwecke verfolgen und eingetragen sein. Damit wird ein Verein zum „e.V.“ und kann eine Erlaubnis beantragen.


Die Gründung erfolgt durch mindestens sieben Mitglieder, die in ihrer Gründungsversammlung eine Vereinssatzung beschließen und dies im Gründungsprotokoll festhalten. Sodann kann die Eintragung ins Vereinsregister beantragt werden.


Ein CSC darf höchstens 500 Mitglieder haben. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass jedes Mitglied monatlich bis zu 50 Gramm Cannabis beziehen darf, was bei voller Ausschöpfung der Mitgliederzahl einer zu produzierenden Jahresmenge von 300 Kilogramm Cannabis entspricht. Der eine oder andere Verein wird hier schnell an seine Grenzen stoßen, daher wäre eine Anpassung der maximalen Mitgliederzahl an die praktischen Kapazitäten sinnvoll und zulässig.


Das CanG sieht eine Mindestmitgliedschaft von zwei Monaten voraus. Längere Mindestmitgliedschaften sind denkbar, dürfen die Mitglieder aber nicht unangemessen benachteiligen.


Ist ein CSC erfolgreich gegründet und auch im Vereinsregister eingetragen worden, kann er bei der „zuständigen Behörde“ eine Erlaubnis als Anbauvereinigung beantragen. Welche Behörde dies ist, ist Ländersache und nach derzeitigem Stand noch nicht geregelt.


In welcher Form ein Verein grundsätzlich Mitgliedsbeiträge erhebt, bleibt im Rahmen der Vereinsautonomie weitgehend ihm überlassen. Für Anbauvereinigungen im Sinne des CanG gelten dagegen Sonderregelungen. Alle Überlegungen, beispielsweise einmalige (nicht-rückzahlbare) Aufnahmegebühren, Abgabepreise pro Gramm oder eine Kombination mit monatlichen Grundbeiträgen zu verlangen, sind durch den aktuellen Gesetzesentwurf vom Tisch. § 24 CanG bestimmt, dass Mitgliedsbeiträge nur als Grundbeiträge mit zusätzlichen Pauschalen gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen festgelegt werden können. Weitere Entgelte dürfen nicht verlangt werden.


Für viele Grower und potentielle Gründer von CSC’s stellt sich die interessante Frage, ob mit solchen Anbauvereinigungen auch Geld zu verdienen ist. Wie bereits dargestellt ist jeder eingetragene Verein stets auf nicht-wirtschaftliche Ziele gerichtet. Sein Zweck ist nicht, dass Vorstände oder Mitglieder ihren Lebensunterhalt damit verdienen, sonst würden sie ein Gewerbe ausüben. Für Anbauvereinigungen gelten noch einmal strengere Regeln. Jeder Anschein, dass der Anbau und die Weitergabe von Cannabis in irgendeiner Weise gewerblichen Charakter haben oder auf Gewinnerzielung gerichtet sind, würde an europäischen Regelungen scheitern.


Dennoch gibt es Möglichkeiten: Ein Vereinsvorstand hat grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungsersatz für tatsächliche Aufwendungen wie PKW-Nutzung, Reisekosten usw. Daneben besteht die Option einer Aufwandsentschädigung, die im Rahmen der Ehrenamtspauschale auf 840,- Euro pro Jahr gedeckelt ist. Diese Pauschale darf prinzipiell jedes Mitglied erhalten. Daneben erlaubt § 17 CanG die geringfügige Beschäftigung von Arbeitnehmern, diese wären dann als „Mini-Jobber“ Angestellte des Vereins – sinnvoll für Tätigkeiten wie Wässern oder Ernten. Entscheidend ist, dass diese Tätigkeiten den gemeinschaftlichen Eigenanbau unterstützen.


Gelegentlich wird in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, man könne auf selbständiger Basis für einen CSC tätig werden. Nach richtiger Auffassung schließt § 17 Abs. 1 CanG aber genau das aus. Dieses Beschäftigungsverbot bezieht sich allerdings nur auf die eigentlichen Anbautätigkeiten. Aus rechtlicher Sicht spricht nichts gegen die Anstellung einer Sekretärin, eines Buchhalters oder von Wachpersonal.


Was allerdings gegen eine Bezahlung des Vorstands spricht, ist nach aktuellem Entwurf nicht ganz klar. Zwar gilt nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass Mitglieder des Vereinsvorstandes unentgeltlich tätig sind. Dies lässt sich jedoch durch die Satzung abbedingen. Auch hier empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um solche Regelungen wasserdicht zu machen. Jedenfalls wäre § 17 Abs. 1 CanG in seiner aktuellen Fassung kein Hinderungsgrund – das kann sich allerdings noch ändern, wenn der Gesetzgeber diese Lücke erkennt. Das Vereinsregistergericht prüft bei Eintragung natürlich, ob es sich um einen eintragungsfähigen Idealverein handelt. Daran könnten Zweifel bestehen, wenn großzügige Gehälter an die Vorstände satzungsmäßig festgelegt sind.


Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner ist seit über 20 Jahren im Bereich Verbraucherschutz tätig und vertritt seit 2017 gewerbliche Mandanten aus dem Bereich „Medizinisches Cannabis und CBD“, insbesondere in Fragen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, regulatorischen Anforderungen und Eintritt in den deutschen Markt. Die aktuellen Entwicklungen rund um die geplante Entkriminalisierung sowie den gesetzgeberischen Prozess beobachten wir mit großem Interesse und helfen mit unserer Expertise bei der Vereinsgründung und Schaffung der erforderlichen Strukturen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Oliver Behrendt LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten