Grünes Licht für Cannabis Social Clubs?

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Am 23. Februar hat der Bundestag endlich das neue Cannabisgesetz beschlossen, das eine teilweise Legalisierung von Anbau und Besitz von Cannabisprodukten vorsieht. Vier von 182 SPD-Abgeordneten stimmten gegen das Gesetz, auch ein FDP-Abgeordneter von 85 stimmte dagegen, zwei enthielten sich der Stimme. Die Grünen stimmten geschlossen für das Gesetz, ebenso wie die Fraktion der LINKEN. Das Bündnis Sarah Wagenknecht stimmte mit fünf Stimmen dafür, einem Nein und einer Enthaltung. Die CDU-Fraktion positionierte sich ausnahmslos dagegen, ein AfD-Abgeordneter stimmte mit „Ja“, während seine Parteikollegen sich dagegenstellten.


Der weitere Fahrplan


Ab dem 22. März wird sich der Bundesrat mit dem Gesetz befassen. Als wahrscheinlich gilt, dass der Vermittlungsausschuss angerufen wird, in diesem Fall könnte dieser Änderungen oder Ergänzungen des Gesetzes vorschlagen. Nach einem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses muss der Bundestag zunächst zustimmen, bevor der Bundesrat erneut darüber entscheidet. Sollte das Verfahren erfolglos bleiben, könnte der Bundesrat noch Einspruch einlegen. Der Einspruch kann allerdings vom Bundestag überstimmt werden. Dabei gibt es unterschiedliche Anforderungen für die notwendige Stimmenanzahl, je nachdem, wie viele Mitglieder im Bundesrat dagegen gestimmt haben. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses wird das Inkrafttreten, das eigentlich gestaffelt für den 1. April (Eigenanbau und Besitz) bzw. den 1. Juli 2024 (Anbauvereinigungen, sog. „Cannabis Social Clubs“) vorgesehen war, voraussichtlich bis zum Sommer verzögern.


Was regelt das Cannabisgesetz?


Das Cannabisgesetz regelt unter anderem die gemeinschaftliche Erzeugung von Cannabis und dessen Abgabe in Anbauvereinigungen. Die gesetzlichen Anforderungen hierfür sind nahezu unübersichtlich. Wer die Gründung eines solchen Social Clubs in Form eines eingetragenen Vereins beabsichtigt, sollte sich dringend rechtlich beraten lassen, denn die Hürden für eine erfolgreiche Antragstellung sind hoch und die vorgesehenen Sanktionen für Rechtsverstöße empfindlich.

                                                                                                            

Anbauvereinigungen bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnisinhaber können nur Anbauvereinigungen sein, deren Vertreter die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen können (per polizeilichem Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister). Wenn der Verdacht besteht, dass die vertretungsbefugte Person „zu einem missbräuchlichen Konsum von berauschenden Mitteln neigt“, ist die Erlaubnis zu versagen.


Inhalt der Anbauerlaubnis


Wird die Erlaubnis erteilt, umfasst sie die Erzeugung, Lagerung und Abgabe von Cannabis an Mitglieder. Auch hierfür gelten zahllose Regelungen. Dokumentations- und Meldepflichten bestehen bezüglich erzeugter, abgegebener und vernichteter Mengen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, die Behörde ist dabei zu Stichproben berechtigt. Der THC- und CBD-Gehalt ist zu ermitteln und gegenüber der Behörde zu erklären. Weiterhin gelten umfangreichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen. Bei Abgabe an die Mitglieder sind Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, THC- und CBD-Gehalt anzugeben. Weitere Vorschriften regeln den Jugendschutz, die Finanzierung der Anbauvereinigungen und die behördliche Überwachung. Außerdem sind Sucht-, Jugendschutz- und Präventionsbeauftragte zu ernennen. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.


Vereinsgründung jetzt?


Rechtsanwalt Oliver Behrendt von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner wird vor allem immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob Anbauvereinigungen (als Vereine oder Genossenschaften) bereits jetzt oder erst später gegründet und eingetragen werden können. Denn einer Eintragung des Vereins steht im Moment der rechtswidrige Vereinszweck entgegen, noch sind Anbau und Abgabe nicht erlaubt. Dem Vernehmen nach winken einige Amtsgerichte die Eintragung bereits jetzt durch, wenn der Vereinszweck in der Satzung unter die aufschiebende Bedingung gestellt wird, dass das Cannabisgesetz zum entsprechenden Stichtag in Kraft tritt. Im schlechtesten Fall aber wird das Vorhaben als Bildung einer kriminellen Vereinigung verfolgt. Mit Blick auf das vom Bundestag beschlossene Vorhaben sollte die Gründung aber nun möglich sein, denn ein Scheitern des Gesetzes darf wohl als ausgeschlossen gelten, jetzt geht es nur noch um das "Wann".


Die Kanzlei Dr. Späth & Partner ist seit über 20 Jahren im Bereich Verbraucherschutz tätig und vertritt seit 2017 gewerbliche Mandanten aus dem Bereich „Medizinisches Cannabis und CBD“, insbesondere in Fragen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, regulatorischen Anforderungen und Eintritt in den deutschen Markt. Die aktuellen Entwicklungen rund um die geplante Entkriminalisierung sowie den gesetzgeberischen Prozess beobachten wir mit großem Interesse und helfen mit unserer Expertise bei der Vereinsgründung und Schaffung der erforderlichen Strukturen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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