Carsharing- Parkplatz: Sofortiges Abschleppen möglich?!

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Wer sein Privatauto unberechtigt auf einem Carsharing-Parkplatz abstellt, riskiert, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Selbst wenn das Auto nur kurz dort geparkt wird und keinem Carsharing-Fahrzeug die Möglichkeit zum Parken genommen wird, kann dies zu Problemen führen.

Bedeutung der Parkregulierung für Carsharing:

Carsharing-Parkplätze sind ausschließlich für die Nutzung durch Carsharing-Fahrzeuge vorgesehen. Das unbefugte Parken von Privatfahrzeugen auf diesen Plätzen kann andere Carsharing-Nutzer daran hindern, die Fahrzeuge zu nutzen, was den Zweck des Carsharing-Dienstes beeinträchtigt. Daher ist es üblich, dass Privatfahrzeuge von Carsharing-Parkplätzen abgeschleppt werden, um sicherzustellen, dass die Parkplätze für registrierte Carsharing-Nutzer verfügbar sind und der Dienst reibungslos funktioniert.

Frau nutzt Carsharingparkplatz und kassiert Bußgeld

Eine Frau hatte ihr Fahrzeug auf einem für Carsharing-Fahrzeuge ausgewiesenen Parkplatz abgestellt. Ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörde bemerkte den Verstoß um 12:02 Uhr und forderte um 12:06 einen Abschleppwagen an. Um 12:13, zwei Minuten, bevor das Abschleppauto vor Ort war, kam die Autofahrerin zurück und fuhr ihr Fahrzeug weg.

Dennoch stellte die Stadt Duisburg der Frau eine Gesamtrechnung von 172,50 EUR aus: 65,45 EUR für die Kosten der Leerfahrt des Abschleppunternehmens und 107,50 EUR als Bearbeitungsgebühr.

Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf

Die Frau entschied sich dagegen zu klagen. Sie erklärte, dass sie lediglich für 11 Minuten auf dem Carsharing-Parkplatz geparkt hatte, um ihren Sohn rechtzeitig zur Schwimmstunde zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt seien noch andere Parkplätze frei gewesen, weshalb sie die Notwendigkeit einer Abschleppmaßnahme nicht nachvollziehen könne. Außerdem hielt sie den Betrag des Leistungs- und Gebührenbescheids für überhöht.

Sanktionen wie beim Parken im absoluten Halteverbot

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt, dass das Parken auf einem für Carsharing-Fahrzeuge reservierten Parkplatz, auch wenn es keine direkte Verkehrsbehinderung verursacht, als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) angesehen wird, vergleichbar mit dem Parken im absoluten Halteverbot.

Dieses Urteil unterstreicht, dass das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gerechtfertigt ist, um den für Carsharing-Fahrzeuge vorgesehenen Parkraum zu schützen, selbst wenn dadurch keine unmittelbare Verkehrsbehinderung entsteht.

Interessant ist hierbei, dass die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster herangezogen wird, die besagt, dass das Abschleppen eines Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig ist, selbst wenn es nur dazu dient, einen Rechtsverstoß zu beseitigen, ohne dass eine tatsächliche Verkehrsbehinderung vorliegt. Dies deutet darauf hin, dass die Einhaltung der Verkehrsregeln und die Gewährleistung der Zweckbestimmung spezieller Parkplätze als wichtige Ziele angesehen werden, die solche Maßnahmen rechtfertigen.

Behörden sind nicht zum warten verpflichtet

Das Urteil macht auch klar, dass Behörden nicht verpflichtet sind, auf das Erscheinen des Fahrzeughalters zu warten oder Nachforschungen über dessen Aufenthaltsort anzustellen, bevor sie ein Abschleppunternehmen beauftragen. Dies zeigt die Bedeutung der Eigenverantwortung von Fahrzeughaltern, sich über die geltenden Parkvorschriften zu informieren und diese einzuhalten, um Unannehmlichkeiten und Kosten zu vermeiden.

Rechtstipp: 

Durch die klare Kennzeichnung mit Zusatzzeichen wird man auf die konkrete Nutzung eines Parkplatzes hingewiesen. Nutzt man trotzdem solche speziellen Parkplätze, die eigentlich für Carsharing-Fahrzeuge vorgesehen sind, verstößt man gegen die StVO und entsprechende Verstöße können geahndet werden.

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Foto(s): pixabay


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