Parkplatz für Elektrofahrzeuge: darf man mich abschleppen?

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Immer mehr Elektroautos bewegen sich auf deutschen Straßen. Sie haben Sonderparkplätze erhalten. Was passiert, wenn ich dort parke? Ist das Abschleppen rechtmäßig, ohne dass ein anderes (Elektro-) Fahrzeug dort abgestellt werden soll? Dies ist heute unser Thema.

Um es vorweg zu nehmen: Ja, das Abschleppen wurde von dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit seinem Urteil vom 23.01.2020 ( Aktenzeichen 17 K 4015/18) für rechtmäßig erklärt. Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme nach Auffassung des Gerichts auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne von § 2 EmoG (Elektromobilitätsgesetz) bevorrechtigten Fahrzeugs .

In einem solchen Fall gebiete auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung einer bestimmten Wartezeit. Durch das Elektromobilitätsgesetz vom 5.06.2015 habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, Elektromobilität auf vielfältige Weise zu fördern. Insbesondere ist in § 3 Absatz 4 Nummer 1 die mögliche Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen auch für das bloße Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen normiert worden, ohne dass mit dem Parkvorgang zwingend eine gleichzeitige Ladetätigkeit einhergehen müsste. Die gesetzliche Ermächtigung ist durch die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführt worden.

Auch im hier entschiedenen Fall waren die Voraussetzungen für das Abschleppen gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde durch das unberechtigte Parken und die damit bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt einer Verletzung der Rechtsordnung die mit der Ausweisung des Sonderparkplatzes verbundene Funktion das bloße Parken von allein berechtigten Elektrofahrzeugen zu ermöglichen, beeinträchtigt. Die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche rechtfertigte die Abschleppmaßnahme. Der parkvorberechtigte Personenkreis soll darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum diesem jederzeit zur Verfügung steht.

Ein Abschleppvorgang ist deshalb auch ohne konkrete Beeinträchtigung des bevorrechtigten Personenkreises grundsätzlich nicht unangemessen. Das findet seine Rechtfertigung nach Auffassung des Gerichts darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste parkberechtigte Elektrofahrzeug dort eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird. Ebenfalls ist die Abschleppmaßnahme nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Vorhandensein eines Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge den diesbezüglichen Fahrern keine Gewähr dafür bietet, diesen Platz auch immer nutzen bzw. einen freien vorfinden zu können.

Auch eine Wartezeit war vorliegend nicht einzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bzw. der Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme hätte ermittelt und ohne weitere Verzögerung dazu bewegt werden können, das Fahrzeug aus dem Bereich des Parkverbot zu entfernen, sind nicht ersichtlich. Aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Abschleppbericht werde zudem deutlich, dass die verantwortlichen Außendienstmitarbeiter ohne Erfolg zumindest überprüft hatten, ob eine Mobiltelefonnummer des Fahrzeugführers auffindbar gewesen wäre.

Dann hat der Betroffene noch eingewendet, Elektrofahrzeuge und die für diese eingerichteten Sonderparkplätze sein weniger schutzwürdig bzw. die mit dem Aufsuchen eines anderweitigen Parkplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sein für den betroffenen Personenkreis weniger gravierend als beispielsweise in Fällen des verkehrsordnungswidrigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte. Deshalb habe er allenfalls ein Verwarnungsgeld als verhältnismäßig angesehen. Nicht aber die mit einem Abschleppvorgang einhergehenden weiteren Belastungen. Antwort des Gerichts: Er setzt dann aber in unzulässiger Weise seine eigene Bewertung an die Stelle des Gesetzgebers.

Denn der Gesetzgeber hat durch die Regelungen im Elektromobilitätsgesetz deutlich gemacht, dass er der Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen im Allgemeinen und unter anderem den bevorzugt Parkenden auf öffentlichen Straßen und Wegen im Besonderen eine hohe Bedeutung beimisst. Eine gegenteilige Bewertung steht dem Verkehrsteilnehmer nicht zu.

Daher war der Abschleppvorgang vorliegend aus Sicht des Gerichtes rechtmäßig. Fazit: Man tut somit gut daran, die Parkbevorrechtigung für Elektrofahrzeuge (und übrigens auch Carsharing-Fahrzeuge) zu beachten. Der Grundsatz, wonach bei der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Parkraum, der bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, ein Fahrzeug auch ohne jede konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden darf, gilt auch hier. Hierzu hatte sich zuvor bereits das VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 (Aktenzeichen 2 K 7467/17 (DAR 2019, 222)) geäußert.

Weitere Infos zum Thema: 

https://www.ra-hartmann.de/parkplatz-fuer-elektroautos-abschleppen-rechtmaessig-dr.-hartmann-partner.html

Foto(s): Henning Hartmann

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