Cashback-Prämien bei Krypto-Kreditkarten

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Sogenannte „Cashback-Prämien“ auf Zahlungsvorgänge mit Kreditkarten werden mittlerweile nun auch von Kryptobörsen (z. B. Binance, crypto.com) angeboten. Der Cashback-Mechanismus mit „FIAT“-Geld von bekannten Kreditkarten ist bekannt und gilt insoweit allgemein auch als steuerfrei. Doch wie ist das mit den Cashback-Prämien im Kryptobereich? Werden diese gleichbehandelt oder ergeben sich in der Beurteilung Unterschiede?

Der Cashback-Mechanismus 

Am Beispiel der Crypto Card von crypto.com stellt sich der Cashback-Mechanismus zunächst wie folgt dar:

Für einen bestimmten Startbetrag wird eine Crypto-Card erstanden. Dabei wird ein bestimmter Beitrag von FIAT-Geld in die Kryptowährung Crypto.com-Coin (CRO) umgetauscht, welche sodann auf crypto.com gestaket bzw. für 6 Monate gelockt werden, sodass auf diesen Betrag nur unter erschwerten Bedingungen wieder zugegriffen werden kann. Anschließend erhält der Einzahlende seine Crypto-Card.

Mit Zahlungen über diese Kreditkarte erhält der Kunde sodann sog. „CRO Rewards“, zwischen 1% und 8 Prozent Cashback, je nach Art der Karte. Das Cashback wird als CRO in die Wallet eingezahlt. Zur Erklärung: „Reguläre“ Cashback-Aktionen bieten Prämien in Punkten oder FIAT-Geld, bei crypto.com aber erhält man die börseneigene Kryptowährung mit den damit einhergehenden Kursschwankungen. Als zusätzlichen Bonus erhält man bei einigen Karten noch Rabatte auf Streaming-Dienstleister wie z. B. Spotify, Netflix und Amazon Prime.

Die steuerliche Würdigung

Die Behandlung von Cashback-Prämien in FIAT-Geld ist nach allgemeiner Auffassung als Rabatt zu behandeln und einkommensteuerlich nicht relevant. In der Nutzung der Kreditkarte ist keine „Leistung“ zu sehen. Gleiches müsste daher auch für die Nutzung der Krypto-Visakarten gelten. Zudem ist die Frage auch hier (ähnlich der Airdrops, Staking-Rewards) interessant, ob es sich hierbei um eine „entgeltliche Anschaffung“ eines Wirtschaftsgutes handelt, was den Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG unter Beachtung der einschlägigen Haltefristen eröffnen würde. Wir argumentieren, dass kein Erwerbsvorgang im rechtlichen Sinne stattfand (Das Bundesministerium der Finanzen geht in seinem Entwurfsschreiben derzeit davon aus – wir berichteten bereits in unserem Blog). Der Verkauf der erhaltenen Kryptowährungen bzw. der Umtausch/Bezahlung (mit) dieser dürfte daher u. E. auch innerhalb der steuerpflichtigen Haltefrist zu keinem steuerbaren Vorgang führen.

Unser Rechtstipp lautet: Aus steuerstrafrechtlichen und Compliance-Gründen sollten trotzdem vorsorglich auch Vorgänge mit Krypto-Kreditkarten und die späteren Veräußerungen von „Cashback-Coins“ in der Einkommensteuererklärung offengelegt werden. Legt man diese Sachverhalte nicht offen, setzt man sich gegebenenfalls der Gefahr einer steuerstrafrechtlichen Ermittlung aus.

Zu dem Thema Besteuerung von Cashback-Prämien sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

DISCLAIMER: Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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