Catprint Media GmbH und Bernd Gucia: Abmahnung wegen Uli Stein-Cartoons

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der Catprint Media GmbH aus Langenhagen vor, die sich weiterhin von der Kanzlei Bernd Gucia aus Hannover vertreten lässt. Wir haben über diese Abmahnschreiben bereits berichtet, beispielsweise

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-durch-ra-bernd-gucia-fuer-die-catprint-media-gmbh_127728.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-durch-ra-bernd-gucia-fuer-die-catprint-media-gmbh_159070.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-durch-ra-bernd-gucia-fuer-die-catprint-media-gmbh_127728.html

Vorab: Sie können gerne unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben. Melden Sie sich gerne unter (Tel) 0251/208680-30 oder via eMail an info@wd-recht.de. Wir können auch extrem kurze Fristen einhalten.

 

Gegenstand der Abmahnung

Erneut wird dem Abgemahnten vorgeworfen, ein Cartoon Herrn Uli Steins unberechtigt verwendet zu haben. Die Catprint Media GmbH gibt an, seit Mitte 1997 berechtigt zu sein, Dritten Nutzungsrechte zu verschaffen (die Werke also zu lizenzieren) als auch die Rechte des Urhebers im eigenen Namen geltend zu machen. Gerügt wird vorliegend die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) auf einer gewerblichen Homepage.

Im Gegensatz zu Lichtbildern/Fotografien ist bei Zeichnungen (Werke der bildenden Kunst, § 2 Abs 1 Nr. 4 UrhG) besonders auf eine ausreichende Schöpfungshöhe zu achten, die erst zu einem (Urheberrechts-)Schutz führt. Handelt es sich nach erfolgter Prüfung um ein Werk iSd. § 2 UrhG, stehen dem Rechteinhaber nach dem Urheberrechtsgesetz unterschiedliche  Ansprüche gegen einen Verletzer zu. Ob von ausreichender Schöpfungshöhe ausgegangen werden muss und ob der Verwender tatsächlich Verletzer ist, sind Fragen, die ein Fachmann, bestenfalls ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, beantworten sollte.

 

Forderungen der Catprint Media GmbH

Die Catprint Media GmbH fordert über ihren Rechtsvertreter zunächst „nur“

• die Erteilung einer Auskunft

• die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (als Entwurf beigefügt)

 Der Abgemahnte sollte zunächst wissen, dass es bei diesen Forderungen nicht bleiben wird. Basierend auf der eingeforderten Auskunft wird ein Lizenzschadenersatz berechnet, der nachträglich vom Abgemahnten eingefordert wird. Hinzu kommt auch noch die Forderung auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, erfahrungsgemäß basierend auf einem überaus hoch angesetzten Gegenstandswert. Man verzichtet hier regelmäßig darauf, diese Zahlungsforderungen, die eine beträchtliche Höhe erreichen können, bereits in dem Abmahnschreiben zu thematisieren/zu fordern.


Tipp: Verhalten nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung

Handeln Sie nicht vorschnell, geben Sie insbesondere nicht voreilig das Unterlassungsversprechen ab! Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum oder gar nicht mehr rückgängig zu machen.

Lassen Sie die Berechtigung der Abmahnung vorab durch einen Fachmann prüfen, hier empfiehlt sich aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse im Urheberrecht ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Halten Sie die Fristen ein. Bereits kurze Überschreitungen können zu gerichtlichen Weiterungen führen.

Nehmen Sie nicht selbst direkten Kontakt zu den Rechtsvertretern auf. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit. Das Risiko, die eigene Lage und Verteidigung unbewusst und ungewollt zu verschlechtern überwiegt bei weitem die Möglichkeit, die eigenen Vorstellungen in einem solchen Gespräch mit einem Fachmann durchzusetzen.

 

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.

Kontaktdaten:

Tel.: 0251 / 208680-30

Fax.: 0251/208680-50

eMail: info@wd-recht.de

 

Gegnerliste: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/

Referenzen: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/referenzen/


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