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CEO-Fraud (Chef-Betrug) und Cyberbetrug: Fachanwalt unterstützt Unternehmen bei Cyberangriffen

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Stuttgart, 29. Januar 2025 – Die zunehmende Digitalisierung der Geschäftswelt bringt nicht nur Vorteile, sondern auch erhebliche Risiken mit sich. Eine der größten Bedrohungen für Unternehmen stellt der sogenannte CEO-Fraud ( Chefbetrug) bzw. Business Email Compromise (BEC) dar, bei dem Betrüger durch täuschend echte Stimmenimitation oder manipulierte E-Mails hohe Überweisungen veranlassen. Gerade bei Schäden durch Social Engineering oder Cyberkriminalität kommt es auf spezialisierte rechtliche Expertise an.

Wenn Betrugsfälle wie CEO-Fraud oder Voice-Spoofing auftreten, hängt die Frage, ob die Beträge erstattet werden, von verschiedenen Faktoren ab. Sowohl die Bank als auch die Versicherung können involviert sein, jedoch gibt es in der Praxis häufig rechtliche und prozessuale Hürden. Nachfolgend eine Übersicht über mögliche Szenarien:

1. Haftung der Bank:

Grundsätzlich sind Banken verpflichtet, Überweisungen sorgfältig zu prüfen. Diese Pflicht leitet sich aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab. Ob eine Bank haftet, hängt von den Umständen des Falls ab:

  • Bank haftet, wenn:
    • Die Bank hätte erkennen müssen, dass es sich um eine ungewöhnliche oder verdächtige Transaktion handelt (z. B. Überweisung auf ein Auslandskonto, hoher Betrag, untypischer Empfänger).
    • Die Sorgfaltspflichten der Bank verletzt wurden, z. B. durch unzureichende Prüfmechanismen oder Missachtung interner Vorgaben.
    • Das Unternehmen als Kunde einen Betrug rechtzeitig meldet und die Bank die Transaktion nicht umgehend stoppt.

Banken berufen sich allerdings häufig darauf, dass der Kunde für die interne Überprüfung verantwortlich ist und selbst Vorsichtsmaßnahmen treffen muss.

2. Haftung der Versicherung:

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH):

Wenn der Betrug durch einen Mitarbeiter geschieht (z. B. Sekretärin, Buchhaltung), der in Ausübung seiner Tätigkeit handelt, greift in der Regel die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Die Versicherung prüft jedoch:

  • Ob der Schaden tatsächlich durch einen Fehler des Mitarbeiters entstanden ist.
  • Ob alle vertraglichen Obliegenheiten eingehalten wurden (z. B. Meldepflichten, Sicherheitsvorgaben).

Cyber-Versicherung:

Eine Cyber-Versicherung deckt häufig Schäden durch Social Engineering oder CEO-Fraud ab. Probleme treten auf, wenn:

Der Versicherungsvertrag unklare oder einschränkende Klauseln enthält.

Der Versicherer behauptet, dass der Betrug nicht durch ein „technisches Versagen“, sondern durch menschliches Versagen zustande kam, und sich so aus der Haftung zu ziehen versucht.

Unternehmen nicht nachweisen können, dass sie alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Zwei-Faktor-Authentifizierung, interne Kontrollprozesse) umgesetzt haben.

D&O-Versicherung:
Diese Versicherung kann zum Tragen kommen, wenn Geschäftsführer oder Vorstände wegen vermeintlicher Aufsichtspflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Auch hier ist entscheidend, ob die Geschäftsleitung ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

3. Praxisbericht 

Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Eser entstehen bei Betrugsfällen häufig Probleme mit Banken und Versicherungen, die oft erst durch die Einschaltung eines spezialisierten Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Versicherungsrecht gelöst werden können.

Banken weigern sich oft, Beträge freiwillig zu erstatten, und bestehen auf der Korrektheit ihres Handelns. Ansprüche müssen daher meist gerichtlich durchgesetzt werden.

Auch Versicherungen zeigen sich häufig streitbereit. Typische Probleme sind:

  • Diskussionen über die Deckungsfrage,
  • Verzögerungen bei der Schadensregulierung durch umfangreiche Prüfungen,
  • Rückfragen zur Einhaltung interner Sicherheitsrichtlinien des Unternehmens.

Fazit:
In der Praxis laufen solche Fälle selten reibungslos ab. Daher sind präventive Maßnahmen wie Sicherheitsmechanismen, schnelle Reaktionen bei Verdacht auf Betrug und die Unterstützung durch erfahrene Anwälte essenziell.

Mit über 20 Jahren Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie umfassender Expertise im Versicherungs- und Haftungsrecht bieten wir Unternehmen präzise Lösungen bei der Abwehr und Bewältigung solcher Schadensfälle. Unser Schwerpunkt liegt insbesondere auf der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken, Zahlungsdiensten, Versicherungen, darunter Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (VSH), D&O-Versicherungen und Cyber-Versicherungen.

Vertrauen Sie auf Expertise:

Rechtsanwalt Eser hat in seiner langjährigen Praxis zahlreiche Schadensfälle in Millionenhöhe erfolgreich begleitet. Besonders hervorzuheben ist unsere Erfahrung mit D&O-Versicherungen, die bei Haftungsfragen von Geschäftsführern und Vorständen eine entscheidende Rolle spielen.

Kontaktieren Sie uns:
Rechtsanwalt Eser
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Lange Straße 51, 70174 Stuttgart
Tel.: +49 (0) 711 217 235-0
E-Mail: info@eser-law.de

Foto(s): RA ESER

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