CFB-Fonds 162: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht

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06.12.2016 – Durch den Verkauf des Fondsschiffs endet jede Möglichkeit, noch Erträge aus dem Fonds zu erzielen. Für betroffene Anleger stellt sich nur noch die Frage, ob sie mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung beim Erwerb der Beteiligung am CFB-Fonds 162 machen können. Für diese Anleger bietet die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte auf schnelle und unkomplizierte Art eine nützliche Orientierung.

Wer kann mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatz verlangen?

Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren spätestens 10 Jahre (taggenau) nach Zeichnung der Fondsbeteiligung. Da die Anteile an der Nasto Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Gabriel Schulte“ KG (CFB-Fonds 162) überwiegend 2007 vertrieben wurden, ist zügiges Handeln geboten.

Ob Beratungsfehler vorliegen, ist eine Frage, die entgegen vielen anderslautenden Behauptungen wenig mit dem Anlageprodukt selbst zu tun hat, dafür aber sehr viel mit der individuellen Beratung, die zum Erwerb führte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kenntnisse, die Anlagewünsche und die Risikobereitschaft des Anlegers zu ermitteln und der Beratung zugrunde zu legen. Einem gut informierten und risikobereiten Berufstätigen kann man andere Anlagen empfehlen, als einem 70-jährigen Rentner, der sein Leben lang nur Sparbücher besessen hat und sein Erspartes für den Lebensunterhalt im Alter erhalten will.

Darüber hinaus müssen dem Anleger die Informationen an die Hand gegeben werden, die ihm eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung ermöglichen. Für einen Schiffsfonds gilt:

  • Es handelt sich um eine unternehmerische Investition mit Totalverlustrisiko.
  • Wegen der hohen Risiken ist er als Altersvorsorge regelmäßig nicht geeignet.
  • Ausschüttungen müssen unter Umständen zurückgezahlt werden.
  • Ein Fondsanteil lässt sich nur schwer wieder veräußern. Bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren ist ein Schiffsfonds für einen Rentner meistens nicht sinnvoll.
  • Ein Schiffsfonds sieht sog. „weiche Kosten“ von i.d.R. 20 bis 30 % des Eigenkapitals vor. Damit werden die Initiatoren, Anwälte, Steuerberater und vor allem der Vertrieb bezahlt. Diese Mittel stehen für den eigentlichen Zweck des Fonds – Kauf und Einsatz des Fondsschiffs – nicht zur Verfügung.

Bei der Beratung durch eine Bank kommt die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über versprochene Provisionen hinzu, die häufig missachtet wird.

Über die genannten Gesichtspunkte muss der Berater im Gespräch oder durch rechtzeitige Prospektübergabe informieren. Rechtzeitig ist eine Prospektübergabe nur dann, wenn sie so zeitig vor der Unterzeichnung erfolgt, dass sie der Anleger noch lesen kann.

Jeder Beratungsfehler reicht für sich alleine aus, einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Empfehlung: kostenfreies Orientierungsgespräch

Sollten Sie sich durch die vorstehend geschilderten typischen Beratungsfehler an Ihre eigene Beratung erinnert fühlen, sollten Sie die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall genauer prüfen lassen. Anstatt Sie mit endlosen Fragebogen und Erklärungen zu versorgen, bieten wir Ihnen ein erstes persönliches Telefonat zur Beantwortung der Frage an, ob sich eine weitergehende Prüfung und eine kostenintensive Bearbeitung Ihres Falls überhaupt lohnt.

Bei diesem Orientierungsgespräch wird dann auch geklärt, ob und – wenn ja – wie weiter zu verfahren ist. Dieses Gespräch ist kostenfrei.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat in den vergangenen Jahren viele Schiffsfondsanleger in Schadenersatzprozessen wegen Falschberatung erfolgreich vertreten.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alexander Schaal


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