CFD – Zahlreiche Verstöße festgestellt (III): Bonuszahlungen

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Mit Allgemeinverfügung vom 23.07.2019 beschränkt die BaFin die Vermarktung, den Verkauf und den Vertrieb von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) an Kleinanleger in Deutschland. Diese sind seit dem Inkrafttreten der Produktinterventionsmaßnahme ausschließlich dann erlaubt, wenn der Anbieter die Vorgaben der BaFin einhält.

Dabei wird durch die Allgemeinverfügung u.a. die Gewährung von monetären und nicht monetären Vorteilen an Kleinanleger verboten.

Nach Überprüfungen der BaFin musste diese feststellen, dass jeder zweite Anbieter die Vorgaben missachtet und rund 9 Prozent der Anbieter versuchten, Anleger mit eben diesen verbotenen Bonuszahlungen zum Handeln mit CFD zu motivieren.

Aus der uns bekannten Geschäftspraxis können wir dazu folgendes berichten:

Auf den Internetseiten der Handelsplattformen findet man nicht selten Angebote, dass seitens der Handelsplattform sogenannte Boni vergeben werden, die entweder in Abhängigkeit zur Höhe einer oder mehrerer Einzahlungen oder in Abhängigkeit zur Anzahl durchgeführter Handelsgeschäfte eine" künstliche Erhöhung" der Sicherheitsleistung stehen. Dadurch wird es dem Kleinanleger möglich gemacht, eine größere Anzahl von Handelsgeschäften durchzuführen und letztendlich höhere Gewinne zu erzielen.

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:

Dem Anleger wird 

für eine weitere Einzahlung i.H.v. 5.000,00 € ein Boni i.H.v. 1.000,00 € 

bzw. 

für eine weitere Einzahlung i.H.v. 10.000,00 € ein Boni i.H.v. 3.000,00 € 

gewährt.

Auf diese Weise besitzt der Anleger ein um 1.000,00 € bzw. um 3.000,00 € erhöhte Margin, was ihm gestattet eben eine größere Anzahl von Handelsgeschäften abzuschließen.

Diese Tatsache stellt für viele Anleger einen Anreiz dar, Handelsgeschäfte durchzuführen und letztendlich immer mehr Geld, das in vielen Fällen für die Altersvorsorge gedacht war, zu investieren – scheint es doch so unkompliziert und an keine Bedingungen geknüpft zu sein.

Was viele Anleger zum Zeitpunkt der Annahme dieser Bonuszahlungen jedoch nicht wissen, ist, dass bei Beendigung der Handelsgeschäfte der insoweit gewährte Boni zum Abzug gebracht wird, was während der Vertragslaufzeit insgesamt zu einer Verfälschung des Wertes führt, der auf dem Kundenkonto der Anleger ersichtlich ist, da dort letztendlich auch das Geld mitaufgeführt wird, das nach wie vor den Initiatoren der Handelsplattform gehört.

Ebenso ist damit je nach Kostenstruktur des Anbieters ein höherer Kostenanfall zu Lasten des Anlegers verbunden, womit auch hier letztendlich zusätzliche Gebühren initiiert werden, womit die Boni tatsächlich als vermeintliches Geschenk auch Kosten produzieren können, an die der Trader gar nicht denkt, wenn ihm das Ganze als „geschenktes Geld“, was ein Boni ja eigentlich im Handelsverkehr unter Kaufleuten darstellt, versprochen wird.

Im Großen und Ganzen handelt es sich hierbei jedoch um rückzahlungspflichtige Darlehen, die den Handelnden zu Investitionen verleitet und damit den durch die BaFin beabsichtigten Anlegerschutz widerspricht.

In einigen unserer Fälle mussten wir auch feststellen, dass die Handelsplattformen den Auszahlungsgesuchen der Anleger erst nachkommen, sobald diese den Betrag oder einen Teil hiervon, der ihnen im Laufe der Geschäftsbeziehung durch die Handelsplattform als Boni gewährt wurde, auf ihr Handelskonto einzahlen.

Aus Sicht der BaFin besteht gerade darin die Gefahr: Verlustrisiken werden verdrängt

Verstöße gegen die CFD-Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach §120 Abs. 9 Nr. 30 WpHG dar und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro geahndet werden kann.

Doch diese Tatsache scheint die Verantwortlichen der Handelsplattformen nicht abzuschrecken.

Ich beschäftige mich als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bereits seit 20 Jahren mit Derivativen Wertpapiergeschäften. Egal ob CFD, Forex, Warentermingeschäfte u.v.m. - wir hatten auch zuletzt gegen Handelsplattformen im In- und Ausland Erfolge zu verzeichnen und zur Kompensation wirtschaftlicher Schäden beitragen können.

Gerne können Sie uns Ihre Anfrage sowie sämtliche Unterlagen per Mail (info@kanzlei-haas.de) für eine kostenfreie und rechtsunverbindliche  Ersteinschätzung zukommen lassen. Im Rahmen dieser Ersteinschätzung erhalten Sie Auskunft darüber, ob Ihnen Ansprüche zustehen und gegen wen. Dabei führen wir eine summarische Prüfung aller uns bekannter Umstände durch und unterrichten Sie insbesondere über die Kosten einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Interessenvertretung, sodass keine weiteren Überraschungen auf Sie zukommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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