ConRendit 6 GmbH & Co. KG: Kanzlei erwirkt Schadenersatz vor Landgericht Duisburg

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ConRendit 6 GmbH & Co. KG: Landgericht Duisburg verurteilt die Comfort Finance AG.

Justus Rechtsanwälte erzielen Urteil für Containerfondsanlegerin

Wegen Falschberatung hat das Landgericht Duisburg die Comfort Finance AG zur Zahlung von Schadenersatz und zur Rückabwicklung einer Beteiligung am ConRendit 6 GmbH & Co. KG verurteilt. Die von der Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertretene Anlegerin erhielt den Beteiligungsbetrag nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zugesprochen (Urteil vom 31.07.2015, Az. 6 O 463/12, noch nicht rechtskräftig).

ConRendit 6 als finanzielles Desaster

Die Beteiligung am Containerfonds ConRendit 6 entwickelte sich für unsere Mandantin zum finanziellen Desaster, knapp 70 % des eingesetzten Kapitals sollten vernichtet sein. Nach nunmehr fast drei Jahren des Prozessierens, unzähligen Schriftsätzen und mehreren mündlichen Verhandlungen hat das Landgericht Duisburg den Gegner zum vollen Schadenersatz verurteilt.

Comfort Finance AG haftet für Falschberatung

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der seinerzeitige Berater unsere Mandantin nicht über das mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds einhergehende Totalverlustrisiko aufgeklärt hat, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Auch die Übergabe des Emissionsprospekts am Tag der Zeichnung genüge nicht, um dieser Aufklärungspflicht zu entsprechen. In der Folge durfte unsere Mandantin auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Beraters vertrauen, der das Totalverlustrisiko nach Überzeugung des Gerichts gerade nicht benannte.

Keine Verjährung durch Ausbleiben von Ausschüttungen

Ebenso erfreulich wie die Bejahung der Pflichtverletzung ist der Umstand, dass das Gericht unserem Vortrag zur nicht eingetretenen Verjährung folgte. Das Ausbleiben von Ausschüttungen begründet nach Überzeugung des Gerichts lediglich Kenntnis von dem Umstand, dass die erwartete Rendite nicht wie erhofft verwirklicht wird. Nicht hingegen, dass der Beteiligung selbst ein Totalverlustrisiko innewohnt. Verjährung ist damit ebenfalls nicht eingetreten.

Zu beachten ist aber immer die 10-jährige absolute Verjährung, die mit dem Tag der Zeichnung zu laufen beginnt.


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