Conrendit 7 GmbH & Co. KG, Vergleich zugunsten des Bankkunden!

  • 2 Minuten Lesezeit

Unser Mandant, ein Anleger, welchem eine Beteiligung an dem Containerfonds Conrendit 7 GmbH & Co. KG durch die Fürst Fugger Privat Bank vermittelt wurden war, erhält Schadensersatz. Im Vergleich vom 27.1.2017 verpflichtete sich die Bank zur Zahlung von 7.175 € an den Kläger. Mit Zahlung dieses Betrags sind sämtliche Ansprüche unseres Mandanten im Zusammenhang mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung abgegolten und erledigt. Wir haben uns erfolgreich auf eine fehlerhafte Anlageberatung berufen. Die Bank bezahlte einen Vergleichsbetrag, um die Risiken einer Verurteilung durch das Landgericht Augsburg zu entgehen.

Bankkunden, die mit dem Erwerb dieser Beteiligung unzufrieden sind, sollten einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht mit der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.

Allerdings ist Vorsicht hinsichtlich drohender Verjährung geboten. Nach der Rechtsvorschrift des § 199 BGB unterliegt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einer 10-Jahres-Frist. Danach bestehen im Regelfall keine Chancen mehr, Geld zurückzuerhalten.

Der Nachweis begangener Aufklärungspflichtverletzungen ist im Einzelfall nicht einfach. Wir wissen im Regelfall als Spezialisten die Emissionsprospekte, Fehler zu sichten, sodass es bei gerichtlichen Entscheidungen nicht immer auf das tatsächlich vom Vermittler gesprochene streitentscheidend ankommt. Auch die sogenannten Vier-Augen-Gespräche der Beratungssituation können wir häufig durch ein prozessual taktisch pragmanisches Vorgehen so gestalten, dass derjenige, der falsch beraten oder betrogen wurde, vom Gericht gehört wird.

Dabei sind die Grenzen für eine ordnungsgemäße Aufklärung hoch anzusiedeln, für Banken sogar sehr hoch: Hier gilt im Zweifel, dass über alle für die Anlageentscheidung notwendigen Dinge vollumfänglich zu unterrichten ist.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, ungefragt über alle Chancen und Risiken zu unterrichten. Dazu gehört auch Folgendes, falls z. B.: Rückvergütungen fließen: Über die von einer Bank vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ist ungefragt aufzuklären (Senatsbeschlüsse vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.; Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.).

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt.

Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das 14 BVerfG, ZIP 2012, 164 nicht zur Entscheidung angenommen; ferner Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.; Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22).

Diese und andere Aufklärungspflichten können in diesem oder auch in Fällen der Vermittlung anderer Anlagen verletzt sein. Wahren Sie Ihre Chancen!

MJH Rechtsanwälte: RA Martin J. Haas meint: Übersenden Sie uns Ihre Beitrittserklärung. Wir erstellen Ihnen kostenfrei ein Angebot für Ihre Rechtsvertretung, wenn wir im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung ausreichende Erfolgsaussichten erkennen können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema