Corona: Anspruch auf Freistellung und Urlaub bei Schliessung von Kindergarten und Schule

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Anlässlich der aktuellen Coronainfektion und der erfolgten Schließung von Schulen und Kindergärten, haben tausende Eltern das Problem, dass sie nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, weil die Kinderbetreuung nicht gewährleistet ist.

Zudem kann es sein, dass das Kind bereits selbst erkrankt ist, und der Fürsorge und Pflege durch die Eltern bedarf.

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über die Rechtslage bezüglich des Freistellungsanspruchs und Urlaubsanspruchs informieren.

Zu unterscheiden sind die beiden Fälle, dass das Kind selbst krank ist oder dass das Kind zwar gesund ist, aber der Kindergarten oder die Schule geschlossen wurde.

Sollte das Kind selbst krank sein, verhält es sich wie folgt:

Wesentlich ist zunächst das Alter des Kindes.

Mütter und Väter sowie Alleinerziehende haben nämlich bei Kindern mit einem Alter unter 12 Jahren einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sie für die Pflege des Kindes von der Arbeit freigestellt werden, und zwar entweder bezahlt oder unbezahlt.

Sowohl Mutter als auch Vater haben einen Anspruch darauf, jeweils für 10 Arbeitstage im Kalenderjahr für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren freigestellt zu werden.

Alleinerziehende Mütter und Väter haben sogar einen Anspruch darauf, jeweils für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren freigestellt zu werden.

Sind mehrere Kinder unter zwölf Jahren vorhanden, erhöht sich der Freistellungsanspruch sowohl der Mutter als auch des Vaters auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Bei allein Alleinerziehenden greift wieder die Verdopplungsregelung, sodass es hierbei maximal 50 Arbeitstage im Kalenderjahr sind.

Zwingend ist hierbei, dass so rasch wie möglich, also schon am ersten Krankheitstag, ein ärztliches Attest über die Erkrankung eingeholt und dem Arbeitgeber vorgelegt wird.

Die gesetzlichen Regelungen befinden sich in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

Wiederum besondere Regeln greifen dann, wenn das eigene Kind nicht erkrankt ist, aber keine Betreuung aufgrund der Schließung der Kindergärten und Schulen gewährleistet ist.

Auch hier verhält es sich letztlich so, dass das Kind selbstverständlich nicht durch die Eltern unbetreut bleiben muss.

Die gesetzliche Regelung hierzu befindet sich in § 275 Abs. 3 BGB.

Darin heißt es:

Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Das bedeutet, dass der Betroffene Elternteil bei dem Kind zu Hause bleiben kann.

Auch hierbei ist der Arbeitgeber wieder unverzüglich hierüber zu informieren.

Zudem besteht auch in diesem Fall der Lohnzahlungsanspruch weiterhin, und zwar nach Maßgabe des § 616 BGB, wonach der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert.

Dieses ist bei mehreren Tagen sicherlich gegeben, wird jedoch bei mehreren Wochen schwierig.

Diese Regelung gilt übrigens für sämtliche Arbeitsverhältnisse, also auch für geringfügig Beschäftigte, die sogenannten Minijobber.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gern auch persönlich zur Verfügung.

Wir vertreten Arbeitnehmer bundesweit und vor sämtlichen Gerichten.


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