Corona Ausgangssperren und Notbremse rechtswidrig?

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Die Ausgangssperren stellen einen direkten und sehr harten Grundrechtseingriff dar. Die Behörden haben in der Regel hierbei weder die Geeignetheit, die Erforderlichkeit noch die Angemessenheit der harten Maßnahme beachtet. Auch sind die Allgemeinverfügung letzlich zu unbestimmt. Das aktuell durchgewunkene Gesetz zur sogenannten Corona "Notbremse" wird nach unserer Auffassung eine Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nicht bestehen.

Urteile und Klagen gegen Ausgangssperren

In mehreren Klagen haben Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgeriche schon die seit Anfang April geltenden Ausgangssperren als verfassungswidrig aufgehoben.

So ist die Ausgangssperre im Kreis Unna rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden. 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die seit Anfang April geltende nächtliche Ausgangssperre in der Region Hannover gekippt. Auch das Verwaltungsgericht Hannover hatte zuvor die Ausgangssperre als rechtswidrig erachtet.

Ausgangssperren zur Eindämmung der Covid-19 Infektionen rechtswidrig?

Die Maßnahme der Ausgangssperren ist schon nicht geeignet, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Denn nur wenige Kontakte finden zwischen 22.00 Uhr – 05.00 Uhr statt und wenn dann innherhalb von geschlossenen Räumen.

Die Maßnahmen sind auch nicht erforderlich. Ein isoliertes Abstellen auf einen Inzidenzwert ist rechtswidrig, da dieser nicht das gesamte Infektionsgeschehen erfasst. Auch sind die Infektionszahlen mittlerweile rückläufig, ebenso die Anzahl der Todesfälle und der Intensivmedizinbelegung.

Die Maßnahmen sind nicht angemessen und berücksichtigen die Unterschiede der Regionen in keiner Weise.

Darüber hinaus kann eine nächtliche Ausgangssperre in Ballungsgebieten schon mal wirkunsvoll sein. In den ländlichen Regionen allerdings bei ohnehin leeren Straßen ist die Ausgangssperre absurd. Es ist daher unangemessen, wenn Bürger im ländlichen Raum nach 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht mehr das Haus verlassen dürfen, obgleich Fußgänger ab dieser Uhrzeit selten sind.

Das Infektionsrisiko an der frischen Luft unter Einhaltung des Mindestabstandes ist kaum messbar, jedenfalls gibt es auch hierbei keinerlei Belege, dass die Infektionen bei einem abendlichen/nächtlichen Spaziergang passieren und diese einen messbaren Einfluss haben.

Auch ist bislang nicht durch Studien belegt, dass eine Ausgangssperre erheblich dazu beiträgt, dass das Corona Infektionsgeschehen gesenkt wird. Diese gesicherte Erkenntnis ist aber für eine Interessenabwägung der hier eingeschränkten Grundrechte erforderlich.

Betroffene Grundrechte der Bürger Gleichheitsgrundsatz

  •  Bewegungsfreiheit

Die Freiheit der Person ist in Deutschland ein Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Grundgesetz und bezeichnet die körperliche Bewegungsfreiheit. Die Freiheit der Person ist ein eigenes Grundrecht und grenzt sich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab. Inhalt und Schutzbereich sind das Recht jedes Menschen, jeden zulässigen Ort seiner Wahl zu betreten, dort zu verbleiben und diesen zu verlassen, ohne durch die Staatsgewalt hieran behindert zu werden (körperliche Bewegungsfreiheit).

  • Gleichheitsgrundsatz

Das Gesetz erlaubt z.B. Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen aber nicht den Ausgang im Freien.

Es gibt keinen ersichtlichen sachlichen Grund, warum Gottesdienste und „ähnliche religiöse Feste“ erlaubt sind, nicht aber Spaziergänge in ländlichen Regionen in der Freien Natur unter Einhaltung des Mindestabstandes. Das Gesetz verstößt daher gegen Art 3 des Grundgesetzes.

Die Ausgangssperre ist die schärfste Maßnahme und es gibt mildere Mittel wie z.B. das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes im Freien. Es ist nicht nachvollziebar, warum ein einzelner Haushalt unter Wahrung des Mindestabstandes, sich nicht in freier Natur aufhalten darf, noch dazu zu nächtlicher Ruhe- und Schlafenszeit.

Bussgeldbescheide und Verwarnungsgelder zur Ausgangssperre können rechtswidrig sein

Wenn Sie, nachdem Sie gegen eine bestehende Ausgangssperre verstoßen haben, einen Strafbescheid zur Zahlung eines Verwarungsgeldes oder Bußgeldes erhalten, so sollten Sie fristgerecht Einspruch einlegen. Dies können Sie selbst tun und der Einspruch bedarf zunächst keiner Begründung. Die Frist finden Sie immer in der Rechtsbehelfsbelehrung und diese beträgt in der Regel 14 Tage nach Zustellung! 

Einspruch fristgerecht erheben

Wichtig ist, dass Sie fristgerecht gegen den Strafbescheid Einspruch erheben, sonst wird er rechtskräftig. Er ist daher zu zahlen, selbst wenn das Verfassungsgericht später die Rechtswidrigkeit der Verordnung oder die Verfassungswidrigkeit ves Gesetzes feststellt.

Geben Sie einfach Behörde, Aktenzeichen und das Bescheiddatum an sowie einen Satz wie “Ich erhebe Einspruch gegen die Strafe und beantrage eine mündliche Verhandlung”.

Soweit dann keine Einstellung des Verfahrens erfolgt, so wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt. 

Natürlich werden wir auch sofort für Sie tätig und erheben den Einspruch für Sie. Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, übernehmen wir eine kostenfreie Deckungsanfrage.

⇒ kostenfreie Erstberatung

Für  die kostenfreie Erstberatung schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular und laden gleich z.B. ihren Bußgeldbescheid hoch. Gern können Sie uns auch unverbindlich eine Email senden oder anrufen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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