Corona – Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen – und jetzt?

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Aufgrund der aktuellen Situation stehen zahlreiche Unternehmer vor der Frage: Wie kann ich das finanziell überstehen?

Insbesondere die Gastronomie, aber auch Frisör- und Kosmetiksalons, wenden sich hilfesuchend an uns, um abzuklären, was nun zu tun ist.

Unabhängig von staatlichen Soforthilfen, sollte im ersten Schritt geklärt werden, welche Versicherungen abgeschlossen wurden. Haben Sie z. B. eine Betriebsunterbrechungsversicherung, Praxisausfallversicherung, Betriebsausfallversicherung, Eventversicherung, Betriebsschließungsversicherung o. ä.?

Anschließend muss geprüft werden, ob es sich bei der behördlich angeordneten Schließung Ihres Betriebes um ein versichertes Risiko handelt und Ihre Versicherung eintrittspflichtig ist.

Diese Frage ist derzeit nicht ohne Weiteres zu beantworten, da die vorliegenden Verträge starke Unterschiede aufweisen und dieses Risiko zum Teil tatsächlich nicht abdecken. Auf der anderen Seite sind zahlreiche Versicherer sehr „bemüht“ die Einstandspflicht zu verneinen. So verlangen z. B. einige Versicherer, dass der auslösende Krankheitserreger namentlich im Vertrag erwähnt sein müsse.

Unserer Meinung nach ist dies z. B. nicht haltbar. Zum Einen ist das Coronavirus SARS-CoV-2 erst seit kurzer Zeit bekannt, so dass es in keinem Vertrag namentlich erwähnt sein kann, zum Anderen widerspricht dies dem Infektionsschutzgesetz. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 lfSG werden z. B. zahlreiche meldepflichtige Krankheiten namentlich aufgeführt. Durch § 6 Abs. 1 Nr. 5 lfSG wird diese Auflistung jedoch erweitert und ausgeführt, dass auch das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist, namentlich zu melden ist.

Hier geht es also darum juristisch fundiert zu argumentieren.

Wenn Sie Hilfe bei der Prüfung und/oder Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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