Corona-Hilfen: Aufforderung zur Rückzahlung- was tun? Anwaltsinfo

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Viele Unternehmen und Selbständige hatten seit April 2020 die sog. Corona-Soforthilfe beantragt und erhalten, um durch Corona verursachte Finanzierungsschwierigkeiten zu überbrücken.

Inzwischen haben aber diverse Bezieher der Corona-Soforthilfe Schreiben erhalten, in denen sie zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung der erhaltenen Gelder -teilweise 5.000 - 9.000 € oder auch mehr, aufgefordert werden. Bekannt ist dies z.B. aus NRW.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte sollten betroffene Betriebe unbedingt die Einspruchsfrist von in der Regel 4 Wochen beachten und überprüfen lassen, ob die Rückforderung wirklich berechtigt ist oder nicht.

Hier sollten betroffene Unternehmen und Selbständige prüfen, für welche Kosten die Soforthilfe bezahlt wurde und verwandt werden durfte.

Dies sind teilweise Kosten für Gewerbemiete, Versicherungsbeiträge, KFZ Kosten, laufende Kosten etc.

Dabei stellt sich die Frage, wann eine existenzbedrohende/-gefährdende Wirtschaftslage vorlag?

Z.B. in Berlin wurde die existenzgefährdende Wirtschaftslage in der IBB wie folgt definiert:

"Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb es Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen."

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage vorliegt.

Hier sollten betroffene Betriebe also im Einzelfall überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen bei ihnen vorliegen oder nicht und insbesondere die Einspruchsfrist von in der Regel wenigen Wochen einhalten, um keine Rechtsnachteile befürchten zu müssen.

Rechtsschutzversicherte Betriebe seien darauf hingewiesen, dass gerne überprüft werden kann, ob die Rechtsschutzversicherung des Betriebs die Kosten für ein Verfahren wegen der Rückforderung der Corona-Hilfen übernimmt.


Betroffene Bezieher von Corona-Soforthilfen, die diese erhalten haben und inzwischen zur Rückzahlung aufgefordert wurden, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-/Kapitalmarkt und Verbraucherschutzrecht tätig sind.

 


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