Corona-Hilfen-Rückforderung: Klagen! Anwaltsinfo!

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Nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin werden zur Zeit immer noch viele Unternehmer und Selbständige, die ab 2020 Corona-Hilfe erhalten hatten, von den Behörden dazu aufgefordert, diese Hilfen zurück zu bezahlen, weil die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht vorgelegen hätten.

Betroffene sollen darauf hingewiesen werden, dass teilweise enge Fristen für Widerspruch und Klage gegeben sind, die unbedingt eingehalten werden müssen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Die Chancen, die erhaltene Corona-Hilfe nicht zurück zahlen zu müssen, sind dabei nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB vielfältig:

In diversen Fällen kann mit dem Vertrauensschutz (Art. 20, 28 GG), in anderen Fällen aber auch mit dem sog. Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, argumentiert werden, wonach die Behörde bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleich bleibend nach einem System verfahren muss, von dem sie nicht im Einzelfall nach Belieben abweichen darf, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen.

So unterscheiden Behörden nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner verstärkt nach direkter Coronabetroffenheit und lediglich mittelbarer Coronabetroffenheit und wollen hieran dann teilweise Unterschiede bei der Rückzahlungspflicht machen, womit der Gleichheitssatz tangiert sein könnte. 

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB weist weiter darauf hin, dass sie bereits ein positives Urteil für ein Unternehmen, ein Gesundheitszentrum, vor dem Verwaltungsgericht Meiningen unter dem Az. 8 K 1325/21 Me erstreiten konnte, in dem entschieden wurde, dass die dortige Unternehmerin die erhaltene Hilfe, ca. 20.000 €, nicht zurück bezahlen muss.

Die dortige, von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB vertretene Klägerin betreibt ein Gesundheitszentrum und ihr wurde auf ihren Antrag vom März 2020 aus dem Thüringer Soforthilfeprogramm eine  Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000 € gewährt.

In dem Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 war u.a. ausgeführt, dass der Klägerin "zur Bewältigung der Krisensituation in ihrem Unternehmen ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 20.000 € auf der Grundlage der Richtlinie des Förderprogramms Corona 2020 ..... zur Verfügung gestellt werde, die  Bestandteil des Bescheides sei."

Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 18.10.2021 widerrief die Thüringer Aufbaubank den Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 in voller Höhe, stellte fest, dass die Soforthilfe  in Höhe von 20.000 €  zur Rückzahlung fällig sei und forderte die Klägerin zur Rückzahlung binnen 4 Wochen auf.

So stellte die Thüringer Aufbaubank in ihrem Widerrufs- und Leistungsbescheid darauf ab, dass die Klägerin die bewilligte Corona-Soforthilfe nicht für den dafür vorgesehenen Zweck zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage verwendet habe, da eine Berechnung ergeben habe, dass bei ihr in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten kein Liquiditätsengpass vorgelegen hätte.

Dagegen ließ die Klägerin von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten Klage erheben mit dem Antrag, den Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 18.10.2021 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht Meiningen entschied in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 29.12.2022 klar, dass z.B. die Bewilligungsbehörde nach Erlass des Zuwendungsbescheides die darin verwandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei bzw. einschränkend auslegen könne, so dass eine Zweckverfehlung nicht angenommen werden könne, was zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs- und Leistungsbescheides führe, so dass dieser aufzuheben sei.

Der Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 18.10.2021 wurde in dem Fall somit aufgehoben, und die Kosten dem Beklagten, und somit dem Freistaat Thüringen, auferlegt, was bedeutet, dass die Klägerin die erhaltene und zurück geforderte Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000€ nicht zurück zahlen muss, sondern diese behalten kann, weil das Urteil rechtskräftig ist.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte weisen daher nochmals darauf hin, dass immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden sollte, ob eine Rückforderung von Corona-Hilfen von Behörden berechtigt ist oder nicht und dass durchaus, nach Prüfung im Einzelfall, Chancen bestehen, sich gegen eine Rückforderung von Corona-Hilfen erfolgreich zu wehren, wie der von Dr. Späth & Partner betreute Fall eindrucksvoll zeigt.

Denn inzwischen ist/war für viele Unternehmen und Selbständige nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner nicht nur die Corona-Pandemie existenzbedrohend, sondern gerade auch die Rückforderung der erhaltenen Corona-Hilfen, bei denen es sich ebenfalls um erhebliche Beträge handelte und immer im Einzelfall überprüft werden sollte, ob sie gerechtfertigt war..

Für rechtsschutzversicherte Unternehmen kann auch geprüft werden, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung.

Betroffene Unternehmen und Selbständige, die von der Rückforderung von Coronahilfe betroffen sind, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte aus Berlin wenden, um ihre Rechte zu wahren.



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