Corona in Hessen: geänderte Regelungen ab 20. April 2020

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Der hessische Gesetzgeber hat die bisher geltenden Regelungen der Verordnungen (VOen) zur Bekämpfung des Coronavirus durch die 6. VO zur Anpassung der VOen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 16.04.2020 angepasst. Die neuen Regelungen sind am 20. April 2020 in Kraft getreten.

Diese Darstellung bezieht sich nur auf das Bundesland Hessen. 

Mit der VO zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13.03.2020 wurde festgelegt, in welchen Fällen es zu einer sog. Absonderung oder einem beruflichen Tätigkeitsverbot kommt.

Personen, die – gleich auf welchem Weg – aus einem Staat außerhalb Deutschlands nach Hessen einreisen oder sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10.04.2020 von dem Robert-Koch-Institut (RKI) zu einem Risikogebiet erklärt wurde, wenn die Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung oder innerhalb von 14 Tagen vor der Festlegung liegt, müssen sich unverzüglich und auf direktem Weg nach der Einreise in die eigene Wohnung begeben. Dort müssen sie sich für 14 Tage absondern. Das gilt auch, wenn die Einreise zunächst in ein anderes Bundesland erfolgte. 

In diesen 14 Tagen darf kein Besuch von außerhalb empfangen werden.

Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich zu kontaktieren. Der Betroffene muss das Gesundheitsamt auf die Quarantäne-Pflicht hinweisen. Treten Covid-19-Symptome auf, so ist das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu kontaktieren.

Für Personen,

  • die im grenzüberschreitenden Personen- oder Güterverkehr tätig sind und sich dafür weniger als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben,
  • deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Pflege diplomatischer Beziehungen, Funktionsfähigkeit von Rechtswesen und Justizvollzug, Funktionsfähigkeit von Regierung und Verwaltung

zwingend notwendig ist und

  • die täglich oder für bis zu 72 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar, beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder
  • die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben

gilt die Quarantänepflicht nicht.

Soziale und berufliche Kontakte solcher Personen sind bis zum 14. Tag nach ihrer Einreise auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Befreiungen durch das zuständige Gesundheitsamt sind möglich.

Unter weiteren Voraussetzungen gilt die Quarantäneverpflichtung nicht für Saisonarbeiter.

Die Ausnahmen gelten nur, soweit die Personen keine Covid-19-Symptome aufweisen.

Die 2. VO zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13.03.2020 befasst sich mit der Frage von Besuchen in diversen Einrichtungen.

Zu Besuchszwecken dürfen nicht betreten werden:

  • Krankenhäuser
  • Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • voll- oder teilstationäre Alten- und Pflegeheime
  • ambulant betreute Wohngemeinschaften

Personen, die in einer solchen Einrichtung versorgt werden, dürfen besucht werden durch

  • Seelsorger
  • die eigenen Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt
  • Rechtsanwälte und Notare

Besuche sind außerdem im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung möglich.

Für engste Familienangehörige können durch die jeweilige Leitung Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, etwa bei Geburten oder im Sterbeprozess.

Besucher müssen angemessene Hygienemaßnahmen treffen. Besuchszeiten sind auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken.

Personen mit Atemwegsinfektionen und solche, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik eingereist sind, dürfen für 14 Tage seit der Einreise die genannten Einrichtungen nicht betreten.

Bis zum 3. Mai 2020 dürfen Kinder

  • Kitas und Horte und
  • erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen 

nicht betreten.

Das Betretungsverbot gilt nicht, wenn ein/e Erziehungsberechtigte/r zu einer der folgenden Personengruppen gehört:

  • Polizeibeamte
  • Feuerwehrleute
  • Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte
  • Justizvollzugsbedienstete
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helfer des THW
  • Helfer des Katastrophenschutzes
  • Mitarbeiter von Pflegediensten
  • Angehörige medizinischer und pflegerischer Berufe
  • bestimmte Mitarbeiter der Sozialleistungsträger
  • Mitarbeiter in der Abfallbewirtschaftung
  • Mitarbeiter von Presse, Rundfunk und Fernsehen
  • Soldaten

Dies gilt nicht, wenn ein Kind Krankheitssymptome aufweist, in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit einem solchen Kontakt noch keine 14 Tage vergangen sind oder es sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat und seit der Rückkehr noch keine 14 Tage vergangen sind.

Personen, die in Kindertageseinrichtungen tätig sind, dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie Symptome aufweisen, Kontakt zu Infizierten haben oder in den letzten 14 Tagen hatten oder nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet noch keine 14 Tage vergangen sind. 

Schüler müssen dem Unterricht bis zum 3. Mai 2020 fernbleiben. Das Fehlen gilt als entschuldigt. Dies gilt allerdings nicht für die Abnahme von Prüfungsleistungen. Es gilt ab dem 27. April 2020 außerdem nicht mehr für Schüler der 4. Klasse der Grundschulen und Abschlussjahrgänge.

Die Klassengröße ist so zu reduzieren, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern sichergestellt werden kann. In der Regel beträgt die Gruppengröße maximal 15 Personen. Die Empfehlungen des RKI zur Hygiene sind einzuhalten. 

Risikogruppen und mit Angehörigen einer Risikogruppe in einem Hausstand lebende Personen bleiben vom Schulbetrieb weiterhin befreit. 

Für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige gelten besondere Regelungen.

Auch hier stellen Verstöße Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen bewehrt sind. 

Mit der 3. VO zur Bekämpfung des Coronavirus vom 14.03.2020 wird bestimmt:

Der Kontakt zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes ist auf das absolute Minimum zu reduzieren. 

Aufenthalte in der Öffentlichkeit sind nur alleine, mit einer zweiten, nicht im eigenen Haushalt lebenden, Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. 

Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Gemeinsames Grillen, Feiern oder Picknicken und ähnliches sind verboten. 

Ausnahmen gelten etwa für Treffen aus geschäftlichen, beruflichen und ähnlichen Gründen, für die Begleitung / Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen, den ÖPNV, die Abnahme von Prüfungen und Blutspenden.

Ausnahmen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen können von den zuständigen Behörden zugelassen werden. 

Bei allen Zusammentreffen sind die Empfehlungen des RKI zur Hygiene zu beachten. Das Tragen von Masken wird, insbesondere beim Einkauf und im ÖPNV dringend empfohlen.

Mit der 4. VO zur Bekämpfung des Coronavirus vom 17.03.2020 wird geregelt, dass bestimmte Einrichtungen, Betriebe und Angebote zu schließen oder einzustellen sind. Hierbei handelt es sich unter anderem um:

  • Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Spielhallen
  • Vergnügungsstätten, etwa Bars, Clubs, Kneipen
  • Freizeit- und Tierparks, sonstige Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Kultureinrichtungen jeglicher Art
  • Kinos
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Schwimmbädern und Fitnessstudios
  • Spielplätze
  • Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren
  • Prostitutionsstätten
  • Copyshops und Internetcafes
  • Hundeschulen und Hundesalons
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, wobei medizinisch notwendige Behandlungen möglich bleiben
  • alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden u.Ä..

Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art und sonstige Sportangebote, die mit körperlichem Kontakt verbunden sind.

Untersagt ist auch die Wahrnehmung von Angeboten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen. Online-Angebote bleiben möglich.

Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt. Möglich bleibt aber die Öffnung solcher Räumlichkeiten für die Gebete einzelner.

Psychosoziale, rechtliche, seelsorgerische oder ehrenamtliche Beratungs- und Dienstleistungen sollen ohne persönlichen körperlichen Kontakt stattfinden.

Diese Beschränkungen gelten nicht für

  • den Lebensmitteleinzel- und Futtermittelhandel
  • Wochenmärkte
  • Reformhäuser
  • Getränkemärkte
  • Banken
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken, Drogerien und Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Poststellen
  • Waschsalons und Reinigungen
  • Tankstellen und -shops
  • Kioske, Tabakläden
  • Blumenläden,
  • Kfz- und Fahrradhandel,
  • Buchläden und
  • Bau- und Tierbedarfsmärkte

Ausgenommen sind Groß- und Onlinehandel und Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800qm. Es bestehen Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und Vermeidung von Warteschlangen. Die Abstandsregelungen müssen eingehalten werden können; pro 20qm Fläche darf eine Person das Geschäft betreten.

Spielbereiche für Kinder sind zu sperren.

Dienstleister und Handwerker dürfen arbeiten. Hygiene und Sicherheitsabstand sind einzuhalten.

Die Öffnung ist auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt.

Gaststätten und Hotels, auch Eisdielen, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung anbieten. Bei Wartezeiten muss der Mindestabstand eingehalten werden. Geeignete Hygienemaßnahmen müssen getroffen werden.

Eisdielen müssen nicht essbare Behältnisse verwenden. Der Verzehr ist im Umkreis von 50 Metern untersagt.

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind verboten.

Mit der 5. VO zur Bekämpfung des Coronavirus vom 16.03.2020 wird festgelegt, dass medizinische Eingriffe in Krankenhäusern, Praxiskliniken, Einrichtungen für ambulantes Operieren und Privatkrankenanstalten, für die derzeit keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht, ausgesetzt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft das ärztliche Personal der Einrichtung. Hat die Behandlung noch nicht begonnen, so sind bereits aufgenommene Patienten zu entlassen. 

In allen VOen wurden umfangreiche Bußgeldvorschriften aufgenommen, angedroht sind bis zu 25.000 €.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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