Corona: keine wirksame Gewährung Bucheinsicht bei Gesundheitsgefährdung

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Auskunfts- und Einsichtsrechte eines Gesellschafters müssen auch der aktuellen Corona-Situation angemessen sein, wie das Oberlandesgericht Frankfurt durch Beschluss vom 01.12.2020 - 21 W 137/20 entschied.

GmbH zur Bucheinsicht verurteilt

Eine GmbH wurde gerichtlich verurteilt einem Gesellschafter sowie zwei seiner Bevollmächtigten Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Einsicht im engen Keller unzumutbar

Die Einsicht wurde dann dergestalt gewährt, dass der Zutritt zu einem 13 Quadratmeter großen Kellerraum gewährt wurde, in dem die begehrten Unterlagen in Umzugskartons gelagert waren. Weiter war der Raum mit sonstigen Kartons, einem Schreibtisch, einem Computertisch, einer Couch mit einem weiteren Tisch zugestellt. Die Einsichtnahme wurde daraufhin sofort abgebrochen.

Landgericht verhängt Zwangsgeld gegen die GmbH

Das Landgericht hat gegen die GmbH ein Zwangsgeld verhängt, weil dies keine ordnungsgemäße Erfüllung der Einsichtsrechte war. In Anbetracht der Pandemiesituation ist es nicht zumutbar zu Dritt die Einsicht in die Geschäftsbücher in einem solch engen Raum ohne sinnvolle Lüftungsmöglichkeiten vorzunehmen.

OLG bestätigt Zwangsgeld

Das OLG Frankfurt hat das Zwangsgeld bestätigt und ausgeführt, dass es der GmbH zuzumuten gewesen wäre, externe Räume anzumieten, in denen der vom Robert-Koch-Institut empfohlene  Mindestabstand von 1,5 Meter unter den Teilnehmern hätte eingehalten werden können.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass in der Praxis die Einsicht in Unterlagen oftmals versucht wird zu erschweren. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung überzeugend.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 01.12.2020 - 21 W 137/20



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