Corona-Krise – Anordnung von Urlaub und Kurzarbeit

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Muss ein Arbeitnehmer „kurz" arbeiten?

Will der Arbeitgeber die Arbeitszeit und damit das Arbeitsentgelt durch Einführung von Kurzarbeit kürzen, so ist er hierzu nicht schon Kraft seines Direktionsrechts berechtigt.

Hierbei bedarf es einer besonderen vertragsrechtlichen Grundlage, wie zum Beispiel eine besondere einzelvertragliche Vereinbarung, einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine tarifvertragliche Ermächtigung oder einer Betriebsvereinbarung oder der Arbeitgeber greift zu der Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Sind diese rechtlichen Grundlagen gegeben, dann kann der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers die Kurzarbeit anordnen.

Führt der Arbeitgeber aber Kurzarbeit ohne ausreichende Rechtsgrundlage ein, ist diese nach der bisherigen Gesetzeslage mangels ausreichender Rechtsgrundlage unwirksam, sodass betroffene Arbeitnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiter Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs haben können.

Corona-Krise – kann der Arbeitgeber Urlaub „anordnen“?

Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch ohne Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers diesem Urlaub zu gewähren. Mit der Bestimmung der Urlaubszeit, also der Festlegung von Beginn und Ende des Urlaubs, erfüllt damit der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch.

Erteilt daher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub, ohne ihn zuvor gefragt zu haben und widerspricht der Arbeitnehmer dem Zeitpunkt (oder dem Zeitraum) nicht, liegt regelmäßig eine wirksame Urlaubserteilung vor.

In dem Fall, in dem der Arbeitnehmer der Festlegung des Urlaubszeitpunktes widerspricht und einen Urlaubswunsch äußert, muss der Arbeitgeber diesem Nachkommen, außer wenn unter Berücksichtigung dringender betrieblicher Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Solche betrieblichen Belange können vor allem dann gegeben sein, wenn der Betrieb wegen der Corona-Krise aufgrund staatlicher Verordnung schließen musste oder aufgrund der Krise in finanziellen Schwierigkeiten steckt und der Inhaber Maßnahmen zum Erhalt des Betriebes und Überdauern der Krise ergreifen muss; wenn also beispielsweise aktuell in Ermangelung von Aufträgen die Mitarbeiter keiner Arbeit im Betrieb nachkommen können.

Für den Zeitraum der unwirksamen „Urlaubsanordnung“ gilt der Arbeitnehmer regelmäßig als entgeltlich freigestellt. Es ist aber stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob die „Anordnung“ von Urlaub zulässig war.


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