Corona-Krise – VGH Mannheim vom 23.04.2020 zur Schließung von Spielhallen

  • 1 Minuten Lesezeit

Der VGH Mannheim hat am 23.04.2020 – Az: 1 S 1003/20 – entschieden, dass die Schließung von Spielhallen in Baden-Württemberg aufgrund der Corona-Verordnung der Landesregierung verhältnismäßig und zumutbar ist und den Eilantrag eines Spielhallenbetreibers nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt.

Was bedeutet diese Entscheidung des VGH Mannheim?

Nach dem im Verfassungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ist aber eine Maßnahme nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn es nicht weniger einschneidende Maßnahmen gibt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar offen – wie bereits mit Beschluss vom 09.04.2020 (1 S 925/20) ausgeführt –, ob die CoronaVO auf einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügenden Ermächtigungsgrundlage beruhe. Eine einstweilige Anordnung, die Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft zu setzen, könne gleichwohl nicht ergehen.

Nach dem Beschluss des Senats könne eine Vielzahl von Übertragungen des SARS-CoV-2-Virus bereits in der präsymptomatischen Phase oder gar durch vollkommen symptomlose Überträger stattfinden. Folglich ermächtige § 28 Abs.1 IfSG auch zu Maßnahmen gegenüber sog. Nichtstörern.

Zwar würden die davon Betroffenen nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gravierende wirtschaftliche Einbußen erleiden. Demgegenüber stünden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Daher seien die angeordneten Schließungen am 23.04.2020 verhältnismäßig, zumal die Landesregierung die Notwendigkeit der Maßnahmen und deren Auswirkungen fortlaufend überprüfen würde.

Wie ist die Rechtslage jetzt?

Dies bedeutet aber nicht, dass die Maßnahmen auch jetzt, Wochen später, noch zulässig sind.

Im Hauptsacheverfahren ist aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage nach Ankündigung des Senats zu klären. Abgelehnt wurde somit nur der Eilantrag auf sofortige Öffnung.

Betroffene erhalten von der Anwaltskanzlei Steffgen eine kostenlose Online-Ersteinschätzung oder telefonische Erstberatung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten