Corona-Pandemie: Welche Regelungen muss man beachten?

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In den vergangenen Tagen hat sich viel in unserem Leben geändert. Die Auswirkungen des Virus SARS-CoV-2 („Coronavirus“) sind überall – vor allem aber in unserem täglichen Leben – zu spüren. Am Sonntag, den 22.03.2020, stellte die Bundeskanzlerin die Bund-Länder-Leitlinien vor. Die Stadt Dresden hat bereits einige Tage zuvor eine Allgemeinverfügung erlassen. Und auch der Freistaat Sachsen hat am 22.03.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Doch welche Verfügung/Richtlinie gilt nun?

Ziel der Richtlinien und Verfügungen ist es, das Gesundheitssystem vor einem Kollaps zu bewahren und die Anzahl an gleichzeitig Infizierten so gering wie möglich zu halten. Juristisch hat dies zur Folge, dass eine verfassungsrechtliche Abwägung zwischen der Einschränkung von Freiheiten und dem Schutz eines höheren Ziels (hier: Leben und Gesundheit der Bevölkerung) stattfinden muss. Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung wurden daher einschneidende Maßnahmen getroffen, die jeden Bürger betreffen.

Betrachtet man die Richtlinien und Allgemeinverfügungen rein rechtlich, so stellt man massive Einschränkungen der Grundrechte fest. Es gelten Versammlungsverbote, Geschäftsschließungen, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote.

Doch welche Verordnung, Richtlinie oder Verfügung gilt nun? Gilt Bundesrecht, Landesrecht oder Kommunalrecht?

Da wir ein föderalistischer Staat sind, liegt die Kompetenz hier bei den Ländern. Dennoch war und ist das Ziel, eine annähernd gleiche Regelung in den einzelnen Bundesländern zu schaffen. Daher hat vergangenes Wochenende eine Koordination zwischen den einzelnen Ländern stattgefunden.

Die Bundeskanzlerin teilte dann am Sonntag, den 22.03.2020, mit, dass es sich nicht um Empfehlungen, sondern Regeln handelt. Dies erweckte den Eindruck, dass die Kompetenz beim Bund liegt. Zu bedenken ist: Die Regeln gelten nicht, weil die Bundeskanzlerin die Regeln angeordnet hat, sondern weil die Länder die gemeinsam gefassten Richtlinien umsetzen. Die Bundeskanzlerin hatte hier eher die Funktion einer „Moderatorin“ oder Sprecherin, um die breite Öffentlichkeit zu erreichen. Insofern gilt für uns in Sachsen die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vom 22.03.2020. Die Verfügung der Stadt Dresden wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.

So gilt in Sachsen keine Ausgangssperre, sondern eine Ausgangsbeschränkung. Das heißt, das Verlassen der eigenen Häuslichkeit ist nur aus triftigem Grund gestattet. Die zulässigen triftigen Gründe sind in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung aufgezählt. Darunter fallen zum Beispiel der Weg zur Arbeit, zum Einkaufen, zum Arzt, zur Apotheke, zur Bank, zur Post oder zur Tankstelle. Auch Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs ist gestattet. Wie weit der Radius „im Umfeld des Wohnreichs“ reicht, ist dabei nicht angegeben.

Die Polizeibehörden haben darauf hingewiesen, dass man seinen Personalausweis mitführen sollte, falls es zu einer Kontrolle kommen sollte. So erleichtert man sich und den Polizeibeamten die Arbeit.

Doch welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung der Allgemeinverfügung?

Hierbei gelten die Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Allgemeinverfügung verweist in Ziffer 5 auf die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung. Hält man sich also nicht an die Vorschriften, so droht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Sollten Sie juristischen Rat oder anwaltliche Vertretung benötigen, so bin ich auch weiterhin zu erreichen und für Sie da. Besprechungstermine können unproblematisch über Telefon oder Videotelefonie stattfinden. Auch können Sie mich unter meiner Handynummer über die verschlüsselten Messenger Signal oder Threema kontaktieren.


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