Neue Corona-Schutz-Verordnung in Sachsen (gültig bis 03.05.2020)

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Ab Montag, dem 20.04.2020, tritt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Diese gilt bis zum 03.05.2020. Im Vergleich zur letzten Verordnung gibt es einige Lockerungen, allerdings auch neue Gebote. Die wohl wichtigste Änderung für unser alltägliches Leben: Die Ausgangsbeschränkungen wurden aufgehoben, d. h., man kann das Haus wieder ohne triftigen Grund verlassen. Auch der 15 km-Radius muss dabei nicht mehr eingehalten werden. Der Mindestabstand zu anderen Personen ist allerdings weiter zu beachten.

Im Folgenden sollen nun die wichtigsten Punkte der Verordnung zusammengefasst werden:

Kontaktbeschränkung

Im öffentlichen Raum darf man sich weiterhin nur allein, mit Personen des eigenen Hausstandes oder mit einer Person, die nicht im eigenen Hausstand lebt, aufhalten. Grundsätzlich ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten (außer zu Personen des eigenen Hausstandes).

Verbot von Ansammlungen von Menschen

Auch Versammlungen, Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen sind weiterhin untersagt. Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen. So sind beispielsweise Zusammenkünfte im engsten Familienkreis von nicht mehr als 5 Personen zur Begleitung Sterbender gestattet. Im Rahmen von Gottesdiensten sind bis zu 15 Besucher erlaubt. Das gilt auch für Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen. Außerdem ist bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nun eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Dies kann entweder eine Gesichtsmaske oder ein Schal/Tuch sein.

Betriebsuntersagungen

Weiterhin nicht gestattet ist die Öffnung von beispielsweise Sportstätten, Fitnessstudios, Spielplätzen, Theatern, Kinos, Tierparks/Zoos, Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken, Messen, Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Messen, Volksfesten oder Jahrmärkten. Auch Gastronomiebetriebe müssen weiterhin geschlossen bleiben. Ausnahmen bestehen hinsichtlich der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Es dürfen hingehen Fachbibliotheken und Archive, öffentliche und freie Schulen zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung und -durchführung, Berufsschulen, Hochschulen, Berufsakademien, Kindertagesbetreuungen zur Notbetreuung oder Handwerksbetriebe öffnen. Dabei sind die entsprechenden Hygienevorschriften zu beachten.

Öffnung von Geschäften des Einzelhandels

Einkaufszentren und der Einzelhandel müssen grundsätzlich weiterhin geschlossen bleiben. Beträgt die Ladenfläche allerdings nicht mehr als 800 qm, so darf das Geschäft geöffnet werden. Eine Reduzierung der Verkaufsfläche durch Absperrungen ist nicht gestattet. Öffnen dürfen außerdem: Geschäfte für den täglichen Bedarf (Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel), für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (Banken, Apotheken, Drogerien, Post, Baumärkte, Buchhandel, Werkstätten, Autohäuser, Fahrradläden, Tierbedarf etc.) und Großhandelsgeschäfte. Beim Aufsuchen eines Geschäftes ist der Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Weiterhin ist nun das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in einem Geschäft Verpflichtung. Dies betrifft sowohl Kunden als auch das Personal.

Besuchsbeschränkungen

Untersagt wird der Besuch von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, Krankenhäusern und genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Eine Ausnahme besteht beispielsweise für den Besuch in Krankenhäusern: So sind Besuche naher Angehöriger auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospizen und zur Sterbebegleitung naher Angehöriger gestattet.

Auch weiterhin werden Verstöße gegen diese Verordnung mit einem Bußgeld geahndet, denn ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sollten Sie von einem Bußgeldverfahren hinsichtlich der Corona-Schutz-Verordnung betroffen sein, so können Sie sich auch in dieser Angelegenheit weiterhin gern an mich wenden.



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