Corona-Party – Ordnungswidrigkeit oder Straftat

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Während sich das Coronavirus Covid-19 immer weiter ausbreitet, finden dennoch die verbotenen Corona-Partys statt. Verboten sind sie deshalb, da das erlassene deutschlandweite Kontaktverbot vorsieht, dass sich maximal zwei Menschen treffen dürfen, mit Ausnahme dem engsten geradlinigen Familienkreis und der Personen, die im selben Haushalt leben.

Treffen mit mehreren Personen, die nicht unter die Ausnahme des Kontaktverbotes fallen, sind verboten.

Aber wie wird ein Verstoß gegen das Kontaktverbot, im Beispiel sog. Corona-Partys, geahndet. Viele wissen noch nicht, ob beim Verstoß eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt. 

Zunächst erstmal; der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat ist folgender:

Droht die Verbots- oder Gebotsnorm ausschließlich eine Geldbuße (Bußgeld) an, so liegt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Abgrenzung erfolgt allein nach der verhängten Rechtsfolge. Kennzeichnend für eine Straftat ist die Androhung einer „Geld- oder Freiheitsstrafe“.

Es kommt also darauf an, gegen welche Norm verstoßen wurde und wie dieser Verstoß nach der speziellen Norm sanktioniert wird. Wird der Verstoß nur mit einer Geldstrafe geahndet, ist es eine Ordnungswidrigkeit, ansonsten eine Straftat. 

Maßgebliches Gesetz ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und zuletzt im Juli 2017 geändert wurde. Es hat das veraltete Seuchengesetz ersetzt und ist nunmehr Grundlage für alle staatlichen Maßnahmen, die auf die Vorbeugung, Früherkennung und die Verhinderung der Weiterverbreitung ansteckbarer Krankheiten abzielen.

Bei Verstößen gegen das IfSG drohen Bußgelder (Ordnungswidrigkeit), aber auch Geld- und Freiheitsstrafen (Straftat).

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG). Ordnungswidrig ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß z. B.:

  • ein Verstoß gegen die Meldepflichten, sei es durch keine, eine unrichtige, eine verspätete oder unvollständige Information (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 IfSG),
  • die Nichterteilung von Auskünften, die Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5),
  • die Weigerung einer betroffenen Person, sich untersuchen oder Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen oder Auskünfte zu ihrem Gesundheitszustand zu geben (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
  • die Weigerung behördliche Anordnungen in Gemeinschaftseinrichtungen umzusetzen (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
  • das Verwenden nicht zugelassener Mittel oder Methoden zur Desinfektion (§ 73 Abs. 1a Nr. 7 IfSG),
  • das Betreten von Kinderbetreuungsräumlichkeiten als betroffener Mitarbeiter (§ 73 Abs. 1a Nr. 14 IfSG)

Es sind Geldbußen bis zu 2.500 bzw. 25.000 EUR vorgesehen (§ 73 Abs. 2 IfSG).

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u. a. bewertet:

  • Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),
  • ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,
  • ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,
  • ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1, 2 IfSG).

Übersetzt bedeuten der § 75 Abs. Nr. 1 IfSG zusammen mit dem § 28 Abs. 1, 2 IfSG: 

Wer entgegen der Anordnung des Kontaktverbotes, welches als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung und Verbreitung der übertragbaren Krankheit Covid-19 erlassen wurde, verstößt (§ 28 Abs.1 IfSG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe (Straftat) bestraft (§ 75 Abs.1 IfSG). 

Ein Verstoß des Kontaktverbotes durch Veranstalten einer Corona-Party ist also eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bestraft werden. 

Wer sogar durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet hat, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Wie bei jeder vorgeworfenen Straftat ist zu empfehlen, einen Verteidiger zu beauftragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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