Corona-Risikopatient - Habe ich einen Anspruch auf Home-Office?

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Sie sind Risikopatient und fragen sich, ob Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, Sie ins Home-Office zu schicken?

Ein Anspruch auf Home-Office kann sich aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Es gibt derzeit keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Home-Office.

Zwar wollte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf mindestens 24 Tage Home-Office im Jahr bei einer 5-Tage-Woche einführen. Das Bundeskanzleramt sieht den Gesetzesentwurf jedoch als ungeeignet für eine weitere Abstimmung zwischen den Ministerien an. Diese Abstimmung geht aber dem formalen Beschluss des Bundeskabinetts, einen Gesetzesentwurf einzubringen, voraus. So wie vorgelegt, wird das «Mobile Arbeit Gesetz» wohl in dieser Legislaturperiode nicht mehr durch den Bundestag kommen.

Solange keine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eingetreten ist, sind Risikopatienten weiterhin verpflichtet im Betrieb zu erscheinen, soweit keine Vereinbarung über Arbeit im Home-Office mit dem Arbeitgeber getroffen wird.

Arbeitgeber haben jedoch gegenüber ihren Beschäftigten Rücksichtnahme- und Schutzpflichten (§§ 241 Abs. 2, 618 BGB) und müssen geeignete Vorkehrungen zu deren Schutz vor dem Virus Sars-Cov-2 („Coronavirus“) treffen. Das bedeutet, Arbeitgeber sind verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften, wie die Einhaltung des Mindestabstands, Hygieneregeln etc., umsetzen.

Einen Anspruch auf Home-Office bei einem Arbeitnehmer, der einer Corona-Risikogruppe angehört, hat das Arbeitsgericht Augsburg in einer Entscheidung vom 7. Mai 2020 – 3 Ga 9/20 abgelehnt. Das Ergebnis der nächsten Instanz bleibt aber noch abzuwarten. Bei einem Risikopatienten muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Schutzpflichten nach § 618 BGB besondere, auf diesen Mitarbeiter ausgerichtete, Schutzvorkehrungen treffen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdung als Risikopatient bei der Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts zu berücksichtigen. Dabei liegt es aber im Ermessen des Arbeitgebers, auf welche Art und Weise er das Ziel erreicht, der ärztlichen Empfehlung gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Home-Office könnte sich aus einer Ermessensreduktion auf Null ergeben. Das wäre der Fall, wenn im Betrieb kein angemessener Schutz für den Mitarbeiter gewährleistet werden kann. Weitere Voraussetzung wäre natürlich, dass die Tätigkeit technisch und tatsächlich im Home-Office durchführbar ist. In der oben genannten Entscheidung war für den Kläger ausreichender Schutz vorhanden, da er allein in einem Büro beschäftigt werden konnte. Nach der dritten Kammer des Arbeitsgerichts Augsburg, könnten geeignete Schutzmaßnahmen aber auch in einem Raum, in dem mehrere Personen beschäftigt werden, gewährleistet sein.

Es bleibt also festzuhalten, dass auch Arbeitnehmer, die einer Corona-Risikogruppe angehören, grundsätzlich verpflichtet sind, im Büro zu erscheinen. Voraussetzung ist allerdings, die Umsetzung adäquater Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber, insbesondere die Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020.

Foto(s): ©maikeengelfotografie

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