Mobile Arbeit Gesetz (MAG) – Kein Anspruch auf Home-Office, aber Erörterungsplicht

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Einen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office gibt es bislang nicht. Jedoch kann sich ein solcher Anspruch aus arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Im Zusammenhang mit der pandemischen Lage müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktuell Home-Office anbieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt und keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Verordnung war zunächst bis zum 15. März 2021 befristet, wird aber wegen der weiterhin bestehenden pandemischen Lage bis zum 30. April 2021 verlängert. Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office gibt es aber nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht.

Durch die anhaltende Pandemie sind Home-Office und mobiles Arbeiten immer mehr in den Vordergrund gerückt. Unabhängig von der pandemischen Lage und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits im Oktober 2020 eine Gesetzesinitiative gestartet. So ist schon im Koalitionsvertrag festgehalten, dass ein rechtlicher Rahmen für die Förderung und Erleichterung von mobiler Arbeit geschaffen werden soll. Die Bundesregierung hat den ersten Referentenentwurf des Mobile Arbeit Gesetzes (MAG) jedoch als ungeeignet befunden und gestoppt. In diesem Entwurf war noch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf 24 Tage Home-Office im Jahr verankert. Der neue Referentenentwurf sieht auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Erörterungspflicht des Arbeitgebers zum mobilen Arbeiten vor.

Der Arbeitnehmer muss an den Arbeitgeber herantreten und diesem Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen. Daraufhin muss der Arbeitgeber den Wunsch erörtern und möglichst eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer dazu treffen. Der Arbeitgeber hat eine Ablehnung gegenüber dem Arbeitnehmer spätestens zwei Monate nach Mitteilung des Wunsches, mobil zu arbeiten, in Textform zu erklären.

Wenn der Arbeitgeber die Erörterung unterlässt oder den Wunsch des Arbeitnehmers nicht form- und fristgerecht ablehnt, tritt eine gesetzliche Fiktion ein. Nach dieser Fiktion gilt die mobile Arbeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers für sechs Monate als festgelegt. Auch wenn die Erörterung nicht schriftlich erfolgen muss, empfiehlt es sich aus Gründen der Beweissicherung dringend, diese schriftlich zu dokumentieren.

Der Begriff der mobilen Arbeit soll in der Gewerbeordnung so definiert werden, dass diese die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb der Betriebsstätte entweder von einem oder mehreren vom Arbeitnehmer gewählten Ort/en oder aber von einem oder mehreren mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort/en voraussetzt.

Arbeitnehmer, die regelmäßig mobil arbeiten, müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausenzeiten aufzeichnen. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit soll die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und der wöchentlichen Mindestruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz sicherstellen.

Zudem soll eine Versicherungslücke im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz geschlossen werden. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind im Home-Office der Weg in die Küche, um sich einen Kaffee oder Essen zu holen oder zur Toilette nicht mitversichert. Auch der Weg vom Home-Office zu einer Kinderbetreuungseinrichtung und zurück soll künftig unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.

Weiterhin können die Tarifvertrags- und Betriebsparteien aber eigene Regelungen zur mobilen Arbeit treffen.

Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

Viola Stadler Fachanwältin für Arbeitsrecht, Darmstadt


Foto(s): ©maikeengelfotografie

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