Corona-Soforthilfe nicht pfändbar? Auch nicht für Unterhaltsgläubiger?

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Das Landgericht Köln hat in einer Eilentscheidung die Zwangsvollstreckung in die Corona-Soforthilfe für bestimmte Gläubiger für unzulässig erklärt (s.d. LG Köln 39. Zivilkammer, Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/2)

Corona-Soforthilfe ist zweckgebundene Hilfeleistung

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich laut Landgericht Köln um eine sogenannte zweckgebundene Hilfeleistung, die bei Altschulden unpfändbar und daher freizugeben ist. Gepfändet hatte im entschiedenen Fall der Steuerberater des Hilfeempfängers für vor der Corona-Krise entstandene Schulden. Die Corona-Soforthilfe dient aber der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, der Deckung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens und damit der aktuellen wirtschaftlichen Existenz. Insoweit hat die Landesregierung die Bedingungen für die Sofort-Hilfe noch einmal zum 01.04.2020 geändert.

Corona-Soforthilfe hat keine Einkommensersatzfunktion

Die Corona-Soforthilfe hat keine Einkommensersatzfunktion, im Gegensatz zu den ggfs. zu zahlenden Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem vergünstigten Kredit für Selbständige oder Unternehmen aus denen der Schuldner (auch) seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Unterhaltsgläubiger kein Anlassgläubiger bei Corona-Soforthilfe

Demnach käme auch ein Unterhaltsberechtigter mit einer Pfändung in die Corona-Soforthilfe nicht zum Zuge, da er insoweit kein sogenannter Anlassgläubiger wäre. In Bezug auf die Corona-Soforthilfe wären Anlassgläubiger laut LG Köln bspw. nur der aktuelle Vermieter, Leasinggeber oder Lieferanten des Schuldners. Also nur jemand, der von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt wäre und Betriebskosten beanspruchen könnte.

Landgericht Köln, Beschl. v. 23.04.2020 - 39 T 57/20 

Quelle: Landgericht Köln, Pressemitteilung v. 30.04.2020


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