Corona-Soforthilfen: Rückzahlungspraxis nicht immer rechtmäßig

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In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.09.2022 wurde berichtet, dass ausgezahlte Corona-Soforthilfen unter Umständen nicht vom Land zurück gefordert werden können.

Im zugrundeliegenden Fall bezogen ein selbstständiger Veranstaltungstechniker und eine Rechtsanwaltssozietät Corona-Soforthilfen, die von der Landesregierung Anfang 2020 beschlossen wurden. Die Soforthilfen sollten unter anderem kleine und mittlere Unternehmern wie auch Freiberufler unterstützen, die von den Corona-Maßnahmen betroffen waren.

Seit  Ende März 2020 konnten Betroffene durch ein Online-Formular eine solche Hilfe beantragen. Je nachdem wie viele Beschäftigte im jeweiligen Betrieb arbeiteten, erhielten die Antragsteller 9,000, 15.000 oder 25.000 € Hilfe von den zuständigen Bezirksregierungen.

Das vorliegend beklagte Land forderte die Unternehmen ab Juni 2020 dazu auf, Angaben über ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums der Soforthilfe zu übermitteln (sog. Rückmeldeverfahren). Gestützt sollte dies auf auf eine Ende Mai erschienenen Soforthilfe-Richtlinie sein.

Basierend auf diesen Daten errechneten die Bezirksregierungen einen „Liquiditätsengpass“ des jeweiligen Empfängers, indem sie den Unterschied zwischen den Ausgaben und den Einnahmen errechneten. Nach Ansicht des Landes sollten die Hilfen nur in Höhe dieses Liquiditätsengpasses ausgezahlt werden; die übrigbleibenden Mittel sollten an das Land mittels Schlussbescheid zurückerstattet werden.

Dies lehnte das VG Gelsenkirchen allerdings ab und hob die ergangenen Bescheide auf.

Der Auffassung des Landes, welches angab, dass es die Hilfen nur „unter Vorbehalt der Vorläufigkeit“ ausgezahlt haben soll, folgte das Gericht nicht. Indizien zu solch einen Vorbehalt seien weder auf den versandten Bescheiden und Antragsformularen noch innerhalb des „FAQ“ zu den Soforthilfen im Internet zu finden gewesen.

Ebenso könne sich nicht auf die Ende Mai erlassene Soforthilfe-Richtlinie gestützt werden, denn diese sei zu einem erheblich späteren Zeitpunkt entstanden. Die Hilfen seien zu diesem Zeitpunkt bereits bewilligt gewesen.

Den Liquiditätsengpass als einzigen Maßstab für die Endabrechnung zu nehmen, sei ebenfalls nicht rechtens, denn die ausgezahlten Mittel hätten auch „zur Kompensation von Umsatzeinbußen“ verwendet werden dürfen.

Die geforderten 3.092 € bzw. 7.000 € müssen somit nicht zurückgegeben werden.

Sobald in Hinblick auf diese Fälle rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, können diese für die noch ausstehenden 400 Klagen als Beispiel verwendet werden.

Eine Berufung kann jedoch noch eingereicht werden.

Foto(s): Janus Galka

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