Corona-Testzentren: Rückforderung KV! Es eilt! Anwaltsinfo

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Betreiber von Corona-Testzentren und Leistungserbringer von Corona-Tests wurden schon seit einiger Zeit und werden gerade auch verstärkt zur Zeit mit Rückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung konfrontiert. Andere Betreibern von Corona-Testzentren warten teilweise seit Monaten auf die Erstattung von Kosten. Betreiber von Corona-Testzentren fragen sich daher, was sie rechtlich tun können/sollten, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin hinweisen.

Die Kassenärztliche Vereinigung ging bereits seit einiger Zeit verstärkt dazu über, Plausibilitätsprüfungen gem. § 7a TestV durchzuführen.

Z.B. für die "vertiefte Prüfung" sollten Betroffene "gewappnet" sein und möglichst alle Dokumente und Unterlagen bereit halten, die die Angaben stützen, z.B. hinsichtlich der abgerechneten Tests wie z.B. Kaufbelege, Art des Tests (Schnelltest, PCR), getestete Personen, Uhrzeit der Tests, Öffnungszeiten der jeweiligen Teststelle, usw, um somit plausibel gem. § 7a TestV darlegen zu können, dass die Abrechnungen richtig waren. 

Gerade zur Zeit erhalten Betreiber von Corona-Testzentren nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB  verstärkt Beschlüsse der Kassenärztlichen Vereinigung, in denen die Kassenärztliche Vereinigung sachlich-rechnerische Berichtigungen der Leistungen gemäß § 11 und 12 TestV  vornimmt und hohe "Regresse" von den Leistungserbringenden  fordert.

Hintergrund ist der, dass, wenn die KV im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass Leistungen und Kosten zu Unrecht abgerechnet wurden, sie einen Bescheid erlässt, in dem sie ihre Rückforderungsansprüche geltend macht, d.h., bereits ausbezahlte Gelder zurück fordert.

Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Widerspruch einlegen, betroffene Leistungserbringer sollten aber berücksichtigen, dass hierfür enge Fristen gelten, in der Regel ein Monat ab Zustellung der Entscheidung, die eingehalten werden müssen und somit anwaltliche Hilfe auch hier sinnvoll ist für die Begründung. Hier hat der Betroffene dann die Möglichkeit, dass dem Widerspruch von der Behörde abgeholfen wird oder anschließend den Klageweg zu beschreiten.

Doch Achtung: Betroffene Corona-Testzentren-Betreiber sollen darauf hingewiesen werden, dass die Einlegung von Widerspruch und Klage oftmals nicht ausreichend ist, nämlich dann, wenn z.B. gemäß § 86a Abs. 2 Nummer 5 des Sozialgesetzbuches im "öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse" der Beteiligten die "sofortige Vollziehung" angeordnet wird.

Hiernach hat ein gegen einen Beschluss z.B. der KV eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Hiernach sollten also Betroffene berücksichtigen, dass unter Umständen trotz Widerspruch bereits die Vollstreckung der festgesetzten Beträge droht, womit überprüft werden sollte, ob hiermit mit einem gerichtlichen Eilantrag vorgegangen werden sollte. In vielen Fällen ist also absolute Eile geboten, um weiter wirtschaftlich handlungsfähig zu bleiben!

Anderen Corona-Teststellenbetreibern, nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten z.B. in Berlin, warten dagegen schon längere Zeit auf die Erstattung ihrer Kosten, mit denen sie in Vorkasse gegangen sind. 

Hiernach können gem. § 7a Abs. 5 TestV  während einer Prüfung nach § 7a TestV Auszahlungen der Beträge nach § 14 Abs. 1 Satz 3 durch die Kassenärztliche Vereinigung ausgesetzt werden.

Auch hier können Corona-Teststellen-Betreiber gerichtliche Maßnahmen prüfen wie z.B. Eilanträge, um wirtschaftlich weiter handlungsfähig zu bleiben.

Für betriebs-rechtsschutzversicherte Unternehmen kann auch geprüft werden, ob die Betriebs-Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Rechtsstreit übernimmt, Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen gerne eine Anfrage an die Betriebs-Rechtsschutzversicherung.

Betroffene Leistungserbringer von Corona-Tests/Betreiber von Corona-Testzentren, die von Aussetzungen der Erstattung der Kosten, Rückforderungen der KV oder ähnlichem betroffen sind, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Wirtschaftsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Verbraucher- und Unternehmerschutzrecht tätig sind.



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