Corona – und kein Ende in Sicht

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Im März 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie beschlossen. Hiernach konnten Mietrückstände aus dem Zeitraum Anfang April bis Ende Juni 2020 – soweit sie nachweislich auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhten – nicht zur Begründung einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung herangezogen werden. Diese Regelung galt sowohl für Wohn- wie auch Gewerbemietverhältnisse.

Gestundete Mieten sind bis Ende Juni 2022 nachzuzahlen.

 

Nunmehr hat der Bundestag am 17.12.2020 eine Gesetzesänderung beschlossen, wonach für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, künftig vermutet wird, dass erhebliche Nutzungsbeschränkungen eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können.

 

Praktisch bedeutet dies folgendes:

 

Der Gesetzgeber eröffnet für Gewerbemieter (Pächter) eine vereinfachte Möglichkeit, über eine Anpassung der Geschäftsgrundlage an die geänderten Verhältnisse zu verhandeln. Mit anderen Worten:  Der Einstieg in Verhandlungen über eine Mietreduzierung oder sonstige Vertragsanpassung ist für den Mieter einfach.

 

Diese Regelung darf allerdings nicht so verstanden werden, dass ein Automatismus zwischen coronabedingten Maßnahmen und einer Reduzierung der Miete besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Mieter im Einzelfall belegen muss, wie sich die Coronabeschränkung auf seinen Geschäftsbetrieb ausgewirkt hat.

 

Auf die eingangs geschilderte Stundungsregelung hat die neue gesetzliche Regelung keinen Einfluss.


RA Streich

Streich & Kollegen Rechtsanwälte

Foto(s): ©Adobe Stock

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