Corona und Kurzarbeit: Was man nun beachten muss

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Corona und Kurzarbeitergeld

Die derzeitige Situation wegen des Coronavirus lässt viele Betriebe in eine finanzielle Schieflage kommen.

Das Instrument des Kurzarbeitergelds (im Weiteren KA-Geld) ist für viele Arbeitgeber nun die einzige Möglichkeit, um Kündigungen zu vermeiden und den Betrieb aus der Krise zu führen.

Wir möchten Ihnen einige Erläuterungen hierzu geben.

1. Wird Kurzarbeit angeordnet?

Kurzarbeit muss zunächst immer mit den Arbeitnehmern besprochen und beschlossen werden. Es ist folglich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern notwendig. Es gibt auch entsprechende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Dies muss im Einzelfall sodann geprüft werden.

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss dann bei der Agentur für Arbeit gestellt werden und die Zustimmung des Arbeitnehmers vorgelegt werden.

2. Fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers

Stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, wird es für beide Parteien schwierig.

Aufgrund seiner Weigerung kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gekündigt werden, siehe § 612a BGB. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber nicht mehr in dem arbeitsvertraglichen Rahmen beschäftigen, kann es zumindest zu einer Änderungskündigung kommen. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter eine Kündigung erhält und ihm gleichzeitig neue Konditionen für einen Arbeitsvertrag angeboten werden. Besteht überhaupt keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung, kann es auch zu einer betriebsbedingten Kündigung führen. Auch dies sind alles Einzelfallentscheidungen, die separat geprüft werden müssen.

3. Individuelle Kürzung

Von jedem Mitarbeiter kann im Betrieb einzeln die Arbeitskürzungen geprüft werden, es muss also nicht die Rasenmäher-Methode angewandt werden.

Dies ist auch sinnvoll, da z. B., wenn das Fließband stillsteht, im Büro immer noch neue Aufträge generiert werden können und somit dort auch Personal gebraucht wird. Allerdings sollte auf gleicher Ebene, also gleicher Tätigkeit, bei allen Arbeitnehmern gleichmäßig gekürzt werden.

4. Azubis und geringfügig Beschäftigte

Für Auszubildende ist das KA-Geld nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

Dies ist auch sinnvoll, da sie ihr Ausbildungsziel nicht durch die Einschränkung gefährden sollen.

Für Azubis und geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsabgaben bezahlen, gibt es kein Kurzarbeitergeld.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung

Bleiben Sie gesund

Colin Marc Rapp

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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