Kurzarbeit und Minijob: Was Sie über die Anrechnungspflicht wissen müssen

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Die wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere in Krisenzeiten, führen häufig dazu, dass Unternehmen Kurzarbeit anordnen, um Arbeitsplätze zu sichern. Doch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen sich in dieser Situation die Frage, ob sie während der Kurzarbeit einen Minijob ausüben dürfen und ob der Verdienst aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – Grundlegendes

Kurzarbeit bedeutet, dass die reguläre Arbeitszeit in einem Betrieb verringert wird. Dadurch reduziert sich auch das Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer. Um diesen Verlust auszugleichen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld (Kug). Dieses beträgt in der Regel 60 % (bzw. 67 % bei Arbeitnehmern mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.

Die Anrechnung zusätzlicher Einkünfte während der Kurzarbeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie nach Sonderregelungen, die während bestimmter Krisenzeiten (z. B. der Corona-Pandemie) gelten.

Minijob während der Kurzarbeit

Generell gilt: Wer während der Kurzarbeit einer Nebenbeschäftigung nachgeht, muss den Verdienst daraus angeben, da dieser das Kurzarbeitergeld beeinflussen kann. Der Grundsatz ist, dass jede zusätzliche Einkunft, die während der Kurzarbeit erzielt wird, grundsätzlich anrechenbar ist.

Ausnahmen für Minijobs

Während der Corona-Pandemie wurden Sonderregelungen eingeführt, die es Arbeitnehmern erleichtern sollten, ihre Einkommensverluste durch Nebenjobs auszugleichen. Nach diesen Regelungen war es unter bestimmten Bedingungen möglich, Einkünfte aus einem Minijob (bis 520 Euro monatlich) nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Diese Sonderregelungen galten jedoch zeitlich begrenzt und sind mittlerweile ausgelaufen. In der aktuellen Rechtslage ist der Verdienst aus einem Minijob grundsätzlich wieder anrechnungspflichtig.

Besonderheit: Bereits vor der Kurzarbeit ausgeübte Minijobs

Wenn ein Minijob bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde, bleibt der Verdienst daraus anrechnungsfrei. Die Tätigkeit muss jedoch bereits beim Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit gemeldet worden sein. Dies dient dazu, Missbrauch durch den kurzfristigen Beginn neuer Nebenjobs zu vermeiden.

Pflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Hauptarbeitgeber den Minijob mitzuteilen, insbesondere wenn dieser während der Kurzarbeit aufgenommen wird. Unterlassen sie dies, kann dies Konsequenzen haben, wie z. B. Rückforderungen des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit oder gar arbeitsrechtliche Sanktionen.

Rechtstipp

Die rechtlichen Regelungen zur Kurzarbeit und zur Anrechnung von Nebenverdiensten sind komplex und können sich je nach individueller Situation unterscheiden. Eine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Rechte und Pflichten umfassend zu klären und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Wenden Sie sich daher bei Unsicherheiten rechtzeitig an einen Experten.

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Foto(s): pixabay

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