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"Corona-Verordnungen" und erotische Massagen - sind Verbote noch gerechtfertigt?

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Die Öffnung von Prostitutionsstätten für das Publikum und Prostitution an sich ist derzeit überall in Deutschland verboten. Dagegen ist aufgrund der Lockerungsmaßnahmen in einigen Bundesländern die Erbringung von (Wellness) Massage-Dienstleistungen wieder erlaubt. 

Erotik-Massagestudios gelten als Prostitutionsstätten und können dementsprechend nicht von derartigen Lockerungen profitieren. Aber ist die Unterscheidung zwischen Wellness-Massagen und erotischen Massagen eigentlich gerechtfertigt oder ließen sich nicht auch erotische Massagen bei Gewährleistung gewisser Hygienemaßnahmen ohne Infektionsrisiko durchführen?

Die Rechtslage wird nachfolgend am Beispiel Hamburg erläutert. 

Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in der mittlerweile 6. Fassung ist ab dem 13. Mai 2020 gültig und sieht in Bezug auf Prostitutionsstätten usw. in § 7 folgendes vor:

  • Prostitutionsstätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  • Prostitutionsvermittlung und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet.
  • Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
  • Prostitutionsfahrzeuge dürfen nicht bereitgestellt werden.
  • Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. 

Die Verordnung gilt insoweit zunächst bis zum 31.05.20. Es ist allerdings derzeit nicht zu erwarten, dass Prostitutionsstätten ab dem 01.06.20 ihre Pforten wieder öffnen dürfen. 

Erotik-Massagestudios gelten als Prostitutionsstätten. Außerdem sind zum Beispiel Massagen im Intimbereich sexuelle Handlungen und damit sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, wenn dafür gezahlt wird. Dementsprechend lässt sich der Verordnung derzeit ein doppeltes Verbot für Erotik-Massagestudios entnehmen. 

§ 12 der Verordnung trifft Regelungen für das Friseurhandwerk und Dienstleistungen der Körperpflege. 

Danach dürfen Betriebe des Friseurhandwerks und Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bei Erfüllung der nachfolgenden Pflichten ihre Leistungen anbieten:

Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten sind die Kontaktdaten von Kundinnen/Kunden und das Datum des Besuchs zu dokumentieren. 

Weiterhin ist ein Konzept zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) zu erstellen. 

Letztlich müssen die Beschäftigten bei der Tätigkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung und bei gesichtsnahen Dienstleistungen eine Atemschutzmaske ohne Ausatemventil, die mindestens die Klasse FFP-2 der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllt, sowie eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild tragen. Weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz durch die Behörde sind möglich. 

Bei diesem Pflichtenkatalog handelt es sich um Anforderungen, die neben einem Wellness-Massagestudio auch problemlos von Erotik-Massagestudios erfüllt werden könnten. Kundendaten könnten dokumentiert werden (auch wenn dies Kunden aus Diskretionsgründen möglicherweise nicht entgegen kommt). Es ist auch hier durchaus möglich, dass die Beschäftigten sich selbst und auch die Kunden entsprechend vor einer Ansteckung schützen können. Beschäftigte könnten beispielsweise komplett angezogen bleiben, Einweg-Handschuhe und Gesichtsmasken oder Schutzbrillen tragen. Kunden könnten ebenfalls Handschuhe, Masken, Sichtschutz sowie Kondome oder sonstigen Schutz bei Intim-Massagen tragen. 

Welcher Körperteil eines Kunden - ob nun der Rücken eines Kunden oder aber der Intimbereich -massiert wird, kann bei entsprechenden Schutzmaßnahmen keine Rolle spielen, wenn das Risiko einer Tröpfcheninfektion oder aber auch einer Schmierinfektion minimiert wird. Problematisch könnte allenfalls sein, dass Kunden Ihre Kontaktdaten nicht im Betrieb angeben möchten. Dieses Problem kann allerdings nicht gegen eine grundsätzliche Öffungsmöglichkeit sprechen. 

Nach hier vertretener Ansicht spricht einiges dafür, dass die Verordnung in Bezug auf erotische Massagen rechtswidrig ist, da hier in Bezug auf eine Infektionsgefahr im Vergleich zu Wellness-Massagen ähnlich zu behandelnde Sachverhalte tatsächlich ungleich behandelt werden. Rechtsmittel gegen die Verordnung könnten demnach erfolgsvorsprechend sein. 

Auch der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V. fordert in einem Schreiben an die Landesregierungen die Gleichbehandlung von nicht-medizinischer und erotischer Massage.


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