Corona/COVID-19: Bundesregierung plant Moratorium für alle Darlehen

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Die geplanten gesetzlichen Regelungen der Bundesregierung im Rahmen der Corona-Pandemie haben es in sich. So plant die Bundesregierung ein sechsmonatiges Moratorium letztlich für alle Schuldner, die wegen der Pandemie in ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt sind.

Noch weiter gehen die Regelungen für Darlehen. Dort heißt es in den aktuellen Entwürfen (auszugsweise).

„Regelungen zum Darlehensrecht

(1) Für Darlehensverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn

1. sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten oder

2. die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs

gefährdet ist. 

Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Einnahmeausfällen wird vermutet.

(2) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 30. September 2020 ausgeschlossen.

(...)

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Darlehensgeber geltend macht, dass Stundung oder Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-zelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für ihn unzumutbar sind.“

Damit setzt die Bundesregierung faktisch die Zahlungen auf Darlehen für die Dauer von sechs Monaten in zahllosen Fällen aus, da der Darlehensnehmer nur Einnahmeausfälle belegen muss, die seinen angemessenen Lebensunterhalt oder seinen Erwerbsbetrieb gefährden und die Ursache der Corona-Epidemie vermutet wird. Daran wird zudem ein Verbot fristloser Kündigungen geknüpft.

Hier bestehen für Schuldner Chancen, sich vorübergehend von der Verpflichtung der Darlehensraten zu befreien und immense Risiken für die Darlehensgeber, dass diese Regelung missbraucht wird oder auch, dass Darlehensnehmer die Zahlungen einstellen, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Hier ist fachkundige Beratung zwingend erforderlich.

Als langjährig erfahrener Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht unterstütze ich Sie bei den Verhandlungen mit Ihren Schuldnern oder Gläubigern.

Koch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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