Coronavirus – Auswirkungen auf den Werkvertrag

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Lieferverzug und Leistungsbefreiung: Das sollten Sie unbedingt wissen!

Die Rechtsberatung unserer Kanzlei ist zwischenzeitlich davon geprägt, offene Fragestellungen im Baurecht in Bezug auf das Coronavirus zu beantworten.

Eine der häufigsten Fragestellungen kommt sowohl von Unternehmerseite wie auch von Auftraggeberseite: Wann ist der Unternehmer berechtigt, aufgrund des Coronavirus seine vertraglich vereinbarte Leistung zu verweigern?

Problemaufriss und Lösung im Überblick

Der Unternehmer ist berechtigt, die vertragliche Leistung aus dem Werkvertrag zu verweigern, wenn dies auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Höhere Gewalt liegt hinsichtlich des Coronavirus grundsätzlich vor, sofern eine behördliche Anordnung vorliegt, die eine Leistungserbringung des Unternehmers unmöglich macht.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das betreffende Unternehmen durch eine behördliche Anordnung geschlossen wurde (Quarantäne) oder das vertragsgegenständliche Gebäude, in dem sich das Bauvorhaben befindet, durch behördliche Anordnung geschlossen wurde.

Lediglich eine Erschwernis der Leistungserbringung oder ein bloßes Berufen auf das Coronavirus reicht für eine Leistungsverweigerung durch den Unternehmer nicht aus.

Nachweis der Unmöglichkeit – so kann sich der Unternehmer wirksam auf den Lieferverzug berufen

Der Unternehmer kann sich auf höhere Gewalt berufen, wenn unerwartete, nicht zu beeinflussende äußere Umstände eintreten, die ihn daran hindern, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (BGH).

Damit der Unternehmer von seiner Werkleistung befreit ist, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Erbringung Nachweis, dass seine Leistung im konkreten Einzelfall unmöglich ist
  2. konkreter Nachweis, dass der Unternehmer alles in seiner Macht stehende getan hat, um die negativen Auswirkungen aus seiner Leistungserbringung für den Auftraggeber abzuwenden; Das bedeutet, es dürfen keine alternativen Leistungserbringungsmöglichkeiten gegeben sein
  3. konkreter Nachweis, dass das Coronavirus im konkreten Einzelfall kausal ist für den Leistungsausfall/ Leistungsverweigerung
  4. Sofern immer Werkvertrag-Regelungen über höhere Gewalt getroffen wurden, müssen diese ebenfalls herangezogen werden.

Handlungsempfehlung und Praxistipp

Eine Pauschalantwort dafür, ob der Unternehmer von seiner Leistung in der Corona-Zeit befreit ist, gibt es leider nicht. Rechtsprechung hierzu gibt es aufgrund der aktuellen Sachlage ebenfalls noch nicht.

Dem Unternehmer ist dringend anzuraten, jeden Einzelfall rechtlich prüfen zu lassen, ob die von ihm beabsichtigte Leistungsverweigerung rechtlich durchsetzbar ist. Sofern hierbei Fehler gemacht oder rechtliche Voraussetzungen nicht beachtet werden, hat dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Sofern eine Vertragsbeendigung zu Unrecht erfolgt, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatzforderungen zu stellen.

Kann sich der Unternehmer auf eine wirksame Leistungsverweigerung berufen, so entsteht kein Bauverzug. Ein entsprechender Lieferverzug der Lieferanten des Unternehmers können nicht zu dessen Nachteil gereicht werden.

Im Übrigen bleiben die geschlossenen Verträge jedoch unverändert bestehen, so dass der Auftraggeber beispielsweise nicht die Möglichkeit hat, wegen Nichterfüllung der Vertragsleistungen den Unternehmer zu wechseln, ohne hierdurch einen entgangenen Gewinn oder Ähnliches entrichten zu müssen.

Eine weitere Empfehlung ist, bestehende Verträge für die Zukunft mit entsprechenden Regelungen über die höhere Gewalt (Force Majeur) auszustatten.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt Finn Streich

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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