Coronavirus – Fragen und Antworten für den Alltag – heute: Thema Fitnessstudio

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Mein Fitnessstudio hat geschlossen. Muss ich weiterhin meinen Beitrag bezahlen?

Nach der staatlichen Schließung der Fitnessstudios wegen der Corona-Krise im Land fragen sich immer mehr Kunden, ob sie weiterhin ihren Beitrag für das Fitnessstudio bezahlen müssen, auch wenn sie dieses aktuell nicht nutzen können.

Grundsätzlich gilt: keine Leistung, keine Gegenleistung.

Dem Fitnessstudio ist es aktuell „rechtlich unmöglich“, seine Leistung weiterhin zu erbringen. Das unternehmerische Risiko liegt beim Unternehmer und nicht beim Kunden.

Grundsätzlich können daher Beträge für Tage, an den nicht trainiert werden kann, (anteilig) zurückverlangt werden. Es muss also für Zeiten, in welchen das Fitnessstudio nicht genutzt werden kann, weil dieses geschlossen hat (schließen musste) auch kein Beitrag bezahlt werden.

Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, muss schlussendlich jeder selbst wissen, da es sich in der Regel um überschaubare Beiträge handelt. 

Wer sich den Monatsbeitrag leisten kann, trägt damit auch seinen Teil zur Stabilisierung bei. Das Fitnessstudio kann sich wegen des Ausfalls im Rahmen des § 56 des Infektionsschutzgesetztes den Staat wenden. Fraglich ist noch, in welcher Höhe eine Erstattung erfolgen wird.

Für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen sieht dies sicherlich anders aus; denn in Sportvereinen ruhen derzeit die Aktivitäten und man hat mit dem Sportverein keinen Vertrag mit einer Gegenleistung abgeschlossen, sondern ist dort Vereinsmitglied. Anders mag es wiederum sein, wenn man für einen Kurs im Sportverein eine separate Kursgebühr bezahlt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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