Coronavirus: Gleichbehandlung bei der Kurzarbeit?
- 2 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Dürfen Arbeitgeber frei entscheiden, wen sie wie lange in Kurzarbeit schicken? Haben Arbeitgeber einen Spielraum in Bezug auf Kurzarbeit, und wenn ja: welchen? Hierzu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
Zunächst: Bei allem, was sie tun, müssen Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten! So auch bei der Kurzarbeit: Sie dürfen Mitarbeiter nicht in willkürlich in Kurzarbeit schicken, also: so, wie es ihnen passt, während sie andere Mitarbeiter nach Gutdünken weiter arbeiten lassen – das verbietet der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das gleiche gilt für Abteilungen: Auch hier darf der Chef nicht die eine Abteilung willkürlich in Kurzarbeit schicken, während er die andere voll in Lohn und Brot lässt.
Was der Arbeitgeber allerdings darf ist, zu differenzieren, also: eine sachlich begründete Unterscheidung zu treffen und darauf basierend Kurzarbeit anordnen. Beispielsweise: Die Abteilungen, die in der Verarbeitung tätig sind, darf er in Kurzarbeit schicken, sofern eine nachhaltige Auftragsflaute herrscht. Hat die Verwaltung zur selben Zeit aber gut zu tun, darf er die dort tätigen Mitarbeiter von der Kurzarbeit ausnehmen.
Ähnliches gilt für Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen: Sie dürfen regelmäßig weiter beschäftigt werden, auch wenn alle anderen Mitarbeiter der Abteilung in Kurzarbeit gehen – allerdings nur, falls es jetzt auf deren Spezialkenntnisse ankommt.
Der Arbeitgeber darf variabel auf das unterschiedliche Arbeitsvolumen der Abteilungen reagieren und eine Abteilung beispielsweise zu 50 Prozent beschäftigen, die andere aber nur zu 30 Prozent – sofern das mit dem tatsächlich gesunkenen Arbeitsvolumen übereinstimmt.
Innerhalb dieser Gruppen gilt: Man darf die Abteilung regelmäßig nur gemeinsam und zu denselben Bedingungen in Kurzarbeit schicken – mit Ausnahme der bereits genannten Spezialfachkräfte. Das gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
Arbeitnehmertipp: Um zu prüfen, ob Ihr Chef Sie gleich behandelt, müssen Sie sich mit Ihren Kollegen vergleichen. Fragen Sie sich: Welche Qualifikationen haben Sie, welche haben Ihre Kollegen? Behandelt Ihr Chef alle vergleichbar qualifizierten Mitarbeiter bei der Kurzarbeiterreglung gleich? Gibt es sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung innerhalb des Teams oder zwischen verschiedenen Abteilungen?
Nur wenn der Arbeitgeber den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet, darf er seine Mitarbeiter bei der Kurzarbeit unterschiedlich behandeln.
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