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Coronavirus: Kitas und Schulen geschlossen: Das sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen

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Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wurden nun auch Kitas und Schulen geschlossen. Für Eltern, die berufstätig sind, stellt das teilweise ein großes Problem dar. Darf man als Arbeitnehmer aber deshalb einfach zu Hause bleiben? Muss man dafür Urlaub nehmen? Hat man dann Anspruch auf Gehaltsfortzahlung? Die Antworten können Sie im Folgenden nachlesen.

Kinderbetreuung: Dürfen Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben?

Besteht keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit, ist dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung bis auf Weiteres nicht möglich. Grundsätzlich muss er daher nicht zur Arbeit erscheinen. Bei einer kurzfristigen Schließung von Schulen und Kitas liegt also möglicherweise eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB vor.

Allerdings müssen Eltern zunächst nachweislich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine alternative Kinderbetreuung sicherzustellen. Nur wenn man nachweisen kann, dass keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht und man folglich zu Hause bleiben muss, besteht für einen begrenzten Zeitraum grundsätzlich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, da eine Leistungserfüllung nicht zumutbar ist. 

Jedoch muss geprüft werden, ob ein solcher Anspruch möglicherweise durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein könnte.

Da die Schulen und Kitas aber länger als nur ein paar Tage geschlossen bleiben, dürfte ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht mehr gegeben sein. Es besteht also u. U. kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Eine Option wäre, für diesen Zeitraum Urlaub zu nehmen. Hier ist aber im Vorfeld mit dem Arbeitgeber einvernehmlich zu regeln, ob der Urlaub bezahlt oder unbezahlt genehmigt wird.

Ansteckungsgefahr

Aus Angst, sich mit dem Coronavirus anzustecken, können Arbeitnehmer nicht einfach eigenmächtig beschließen, zu Hause bleiben, da sie ansonsten ihren Vergütungsanspruch verlieren. Wichtig: Wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt, kann es zu einer Abmahnung und schlussendlich sogar zu einer Kündigung kommen.

Anspruch auf Homeoffice

Genauso wenig kann der Arbeitnehmer eigenmächtig entscheiden, ab sofort im Homeoffice zu arbeiten. In der aktuellen Situation müssen sich die Parteien individuell einvernehmlich darauf verständigen, ob die Arbeitnehmer eine gewisse Zeit lang von zu Hause aus arbeiten können. 

Besteht hierzu bereits eine Regelung im Betrieb, dass das Arbeiten im Homeoffice möglich ist, kann man vom Arbeitgeber verlangen, diese Regelung vorübergehend auszuweiten.

Gleiches gilt bei fehlenden Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder: Auch in diesem Fall besteht ggf. die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Voraussetzung ist aber auch hier, dass nachweislich keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gefunden wurde. 

Zudem dürfen keine betrieblichen Interessen gegen die Arbeit im Homeoffice sprechen. Aktuell müssen also die Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, dürfen dabei aber die Interessen der Arbeitnehmer nicht außer Acht lassen.

In dieser Ausnahmesituation herrscht derzeit viel Unsicherheit in Bezug auf die beste Umsetzung und die Rechtslage. Wenn Zweifel bestehen, wie eine für beide Seiten gerechte, annehmbare und sichere Regelung aussehen könnte, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.



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