Coronavirus: Kurzarbeit, Quarantäne, Verdienstausfall und Krankschreibung

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Corona bestimmt den Alltag und den Beruf. Immer mehr Unternehmen haben mit Einnahmeausfällen zu kämpfen. Arbeitnehmer und Selbstständige fragen sich, wer z. B. den Lohn bzw. Verdienstausfall bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt.

Informationen für Arbeitnehmer

1. Bekomme ich aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld?

Ja. Bei durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Mehr Infos dazu unter https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Arbeitnehmer müssen dabei erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Dies ist auch online bei der Arbeitsagentur möglich: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

2. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

3. Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung dem Arbeitnehmer 6 Wochen den Lohn weiterzahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz, wonach dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ab der 7 Woche erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

4. Darf ich im Homeoffice arbeiten oder muss ich bei der Arbeit erscheinen?

Es gibt kein „Recht auf Homeoffice“. In vielen Unternehmen gibt es allerdings Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag. Diese sollten Sie sich ansehen bzw. mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.

Wenn es Infektionen oder konkrete Verdachtsfälle im Unternehmen gibt, muss Ihr Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen, ob er auf die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz besteht.

5. Kann mein Chef mich zwingen, im Homeoffice zu arbeiten?

Das hängt insbesondere davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag hierzu geregelt ist. In den meisten Arbeitsverträgen ist eine konkrete „Betriebsstätte“ definiert, an der die Arbeitsleistung erbracht werden muss. Alle Arbeitnehmer durch eine Anweisung ins Homeoffice zu stecken, ist arbeitsrechtlich kaum möglich. Der Arbeitnehmer muss zustimmen, zumindest, wenn er über einen längeren Zeitraum im Homeoffice arbeiten soll.

6. Muss mein Arbeitgeber mir Arbeitsmittel (z. B. Laptop) für das Homeoffice zur Verfügung stellen?

Ja. Bei angestellten Mitarbeitern ist es regelmäßig die arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

7. Darf ich Dienstreisen wegen der Corona-Pandemie absagen?

Ob und in welchem Umfang Ihr Arbeitgeber Dienstreisen anordnen kann, regelt häufig der Arbeitsvertrag. Wenn zu Ihren vertraglichen Pflichten auch Dienstreisen und Außentermine zählen, dürfen Sie diese nicht allein aus „Angst vor Corona“ absagen. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht aber abwägen und sich im Zweifel an Aussagen von Behörden zu betroffenen Gebieten orientieren. Soweit es Warnungen des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit Corona/ Covid-19 gibt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762), die sich auf Gebiete der beabsichtigten Dienstreise beziehen, dürfen Sie die Dienstreise in aller Regel verweigern. Sinnvoll wäre es dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gemeinsame Lösung finden.

8. Kann ich mich wegen Corona krankschreiben lassen?

Ja. Bei Verdacht auf eine Corona-Infektion werden Sie ohne Zweifel krankgeschrieben und weitere Maßnahmen wie z. B. Quarantäne werden eingeleitet.

9. Was ist mit Krankschreibungen wegen Grippe und Erkältung?

Bei Erkältung, Grippe und Influenza o.ä. können Sie sich aktuell durch eine Ausnahmeregelung krankschreiben lassen, ohne dass sie persönlich zum Arzt müssen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu die Ärzte angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen. Diese Regelung gilt, wenn Sie

  • eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben
  • keine schweren Symptome haben
  • nicht die Kriterien für einen Coroanavirus-Verdachtsfall erfüllen

In diesen Fällen müssen Sie für eine Krankschreibung nur noch beim Arzt anrufen.

Informationen für Selbstständige und Unternehmer

Unternehmer und Selbständige fragen sich, wie sie ihre Mitarbeiter schützen können. Natürlich steht in vielen Fällen aber auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Fokus.

1. Gibt es staatliche Hilfen für Unternehmen wegen der Corona-Pandemie?

Aktuell wird an vielen Stellen diskutiert, ob und wie genau die Bundesrepublik und die EU Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten helfen können. Die EU hat angekündigt, zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie einen 25 Milliarden Euro Hilfsfond für Unternehmen bereitzustellen.

In Deutschland sollen schnellstmöglich die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst. Die Sozialbeiträge sollen in Zukunft zu 100 % erstattet werden. Die Bezugsdauer soll von 12 auf 24 Monate ausgeweitet werden.

Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld unter:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

2. Verdienstausfall als Selbstständiger

Grundsätzlich liegt das Risiko, kein Geld zu verdienen, immer beim Selbstständigen bzw. dem Unternehmer. Wenn die Aufträge und Einnahmen wegbleiben, trägt er das Risiko regelmäßig selbst.

Wenn Sie als Selbstständiger bereits Verträge abgeschlossen haben, die durch ihre Vertragspartner (direkt oder indirekt) wegen Corona gekündigt werden, ist die rechtliche Situation komplizierter. Jeder Einzelfall kann anders beurteilt werden, ausschlaggebend sind häufig die jeweils abgeschlossenen Verträge. Ist ein Rücktrittsrecht vereinbart? Welche Kündigungsfristen gibt es? Kann bei einer Kündigung durch den Vertragspartner Schadensersatz geltend machen? Eine weitere Frage ist natürlich auch, ob die Vertragsklauseln auch wirksam sind oder möglicherweise gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen.

3. Was passiert, wenn Veranstaltungen und Messen abgesagt werden?

Besonders hart trifft es die Messe- und Veranstaltungsbranche. Veranstalter, Cateringunternehmen, Speaker oder Hotelbetreiber´. Alle beschäftigt die Frage, ob sie bezahlt werden, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird. Die Rechtslage ist insoweit kompliziert. Es hängt von den geschlossenen Verträgen und bzw. oder den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab sowie ggfs. von gesetzlichen Vorschriften. Ob das Coronavirus rechtlich als „höhere Gewalt“ eingestuft wird, wird sich wahrscheinlich durch die zukünftige Rechtsprechung erst noch zeigen müssen.

4. Was ist, wenn die Stadt, das Land oder das Gesundheitsamt Messen und Veranstaltungen verbietet?

In diesen Fällen kann der Veranstalter wahrscheinlich die Mietzahlung verweigern, weil er das Mietobjekt schließlich nicht nutzen kann. Aber auch insoweit sind vor allem die geschlossenen Verträge ausschlaggebend.

5. Zahlt die Versicherung bei Absagen aufgrund des Coronavirus?

Wahrscheinlich nicht. Es gibt zwar Versicherungen, die auch Naturkatastrophen und ähnliches versichern. Krankheiten und Pandemien sind in den überwiegenden Ausfall-Versicherungen aber nicht abgedeckt.

6. Krankschreibungen von angestellten Mitarbeitern

Sind Arbeitnehmer wegen des Coronavirus krankgeschrieben, gilt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt war. Ab der 7 Woche zahlt in der Regel die Krankenkasse das Krankengeld an den Arbeitnehmer.

7. Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber während der Corona-Pandemie?

Im Rahmend er Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber Risiken minimieren. Er muss die Mitarbeiter über Risiken aufklären. Eine Übersicht dazu finden Sie auf folgender Seite des Robert Koch Instituts:

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

Daneben müssen Arbeitgeber aber auch konkret dafür sorgen, dass ein gefahrloses Arbeiten möglich ist und das Infektionsrisiko möglichst minimiert wird, z. B. durch zur Verfügung stellen von Desinfektionsmitteln in den sanitären Anlagen.

8. Wie sieht es bei Quarantäne und Lohn für Angestellte aus?

Ist ein Mitarbeiter krank, muss der Arbeitgeber normalerweise 6 Wochen den Lohn weiterbezahlen. Wenn der Mitarbeiter aber aufgrund einer Quarantäne-Anordnung nicht arbeiten kann, gibt es stattdessen eine Entschädigungszahlung vom Staat. Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass das zuständige Gesundheitsamt diese Zahlungen übernimmt.

9. Gibt es bei Quarantäne Entschädigung für Selbstständige?

Wenn Selbstständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben wie etwa die Miete für Praxen oder Büroräume in angemessener Höhe erstattet werden. Die Kosten können Selbständige im Falle einer Quarantäne-Anordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen.

Sollte eine Ihrer Fragen nicht (gänzlich) beantwortet worden sein, können Sie gerne schriftlich oder telefonisch Kontakt zu mir aufnehmen. 


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